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Jung, SGB XII § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung

Thomas Ottersbach
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) zunächst als § 36 in Kraft.

 

Rz. 1a

Im Zusammenhang mit der Neustrukturierung des Dritten Kapitels durch Art. 3 Nr. 18 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde § 36 in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung mit Wirkung zum 1.1.2011 zu § 39. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden (BT-Drs. 17/3404 S. 127 zu Nr. 17). Es erfolgten lediglich redaktionelle Anpassungen des Wortlautes.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift übertrug im Wesentlichen den früheren § 16 BSHG in das SGB XII. In Erweiterung der alten Regelung gilt die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass in einem Haushalt zusammenwohnende Angehörige (Verwandte, Verschwägerte) – sich in Notlagen gegenseitig helfen, nunmehr für alle Haushaltsgemeinschaften (BT-Drs. 15/1514 S. 61 zu § 37) – vgl. dazu Rz. 9. Außerdem wurde § 16 BSHG mit der Überführung ins SGB XII um die weitere Vermutung ergänzt, dass in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft zusammen lebende Personen eine Haushaltsgemeinschaft bilden.

 

Rz. 3

Hintergrund für die Regelung ist das Nachrangprinzip des § 2 Abs. 1. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs., a. a. O.) soll mit der Änderung der Tatsache Rechnung getragen werden, dass sich zunehmend Wohngemeinschaften gebildet haben, in denen nicht verwandte und nicht verschwägerte Personen die Vorteile einer gemeinsamen Haushaltsführung nutzen und sich auch in Notlagen beistehen. Das Bedarfsdeckungsprinzip (§ 9 Abs. 1), das Leistungen für einen – wie auch immer – schon gedeckten Bedarf aussc...

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