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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung / 2.7 Gesamtangemessenheitsgrenze (Abs. 7)

Dr. Barbara Kniesel
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Rz. 160

Mit Abs. 7 wurde zum 1.1.2023 erstmals eine Gesamtangemessenheitsgrenze zur Beurteilung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im SGB XII eingeführt, die im SGB II bereits seit dem 1.8.2016 existiert (vgl. § 22 Abs. 10 SGB II).

Die bis zum 31.07.2016 getrennte Prüfung der Angemessenheit von einerseits Bedarfen für Unterkunft und andererseits für Heizung im Rahmen des § 22 SGB II beruhte auf dem schlüssigen Konzept, das das BSG für die Beurteilung der abstrakten Angemessenheit (nur) der Aufwendungen für die Unterkunft entwickelt hat, während die abstrakte Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung praktisch bislang nicht möglich ist (vgl. BSG, Urteil v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R Rz. 21 und weiter oben). Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Heizung erfolgte daher bisher isoliert und allein orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalls (s. o.).

 

Rz. 161

Nach § 35 Abs. 7 Satz 1 ist – dies allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung (vgl. BSG, Urteil v. 17.9.2020, B 4 AS 11/20 R Rz. 27 zur Geltung der Gesamtangemessenheitsgrenze in § 22 Abs. 10 ab dem 1.8.2016) am 1.1.2023 – die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 auch im SGB XII zulässig. Der Sozialhilfeträger muss die Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft einerseits und der Bedarfe für Heizung andererseits somit nicht mehr getrennt voneinander ermitteln. Er kann vielmehr eine einheitliche Grenze bilden, indem er den Maximalwert der sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten mit den angemessenen Heizkosten für die jeweilige Wohnung addiert. Überschreiten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die so ermitt...

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