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Jung, SGB XII § 2 Nachrang der Sozialhilfe / 2.1 Aufgabe der Sozialhilfe

Dr. Dirk Zitzen
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Rz. 3

Bereits zu § 8 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4.12.1924 hatte der das Fürsorgerecht zuständige 5. Senat des BVerwG die Auffassung vertreten, dass nur realisierbare Ansprüche, mithin bereite Mittel, die Hilfsbedürftigkeit ausschließen (Urteile v. 3.4.1957, C 94.56, C 152.54). Diese Rechtsprechung hat das BVerwG dann nach Inkrafttreten des BSHG ab 1962 fortgesetzt (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 2.6.1965, V C 63.64, Rz. 27, sowie Beschluss v. 13.5.1996, 5 B 52/96).

Nach Inkrafttreten des SGB XII hatte das BSG es zunächst als zweifelhaft angesehen, ob § 2 einen eigenständigen Ausschlusstatbestand regelt oder – ähnlich dem Grundsatz des Forderns in § 1 Satz 2 – nur ein Gebot der Sozialhilfe umschreibt, das insbesondere durch die Regelungen über den Einsatz von Einkommen (§§ 82 ff.) und Vermögen (§§ 90 f.) oder sonstige leistungshindernde Normen konkretisiert wird und nur bzw. zumindest regelmäßig im Zusammenhang mit ihnen zu sehen ist (BSG, Urteil v. 26.8.2008, B 8/9b SO 16/07 R, Rz. 15). In einer späteren Entscheidung stellte das BSG – ohne die Frage entscheiden zu müssen – die Überlegung an, dass eine Ausschlusswirkung ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII allenfalls in extremen Ausnahmefällen – als Ausprägung allgemeiner Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1, 1. Alt. – denkbar sei, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließe und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar seien (BSG, Urteil v. 29.9.2009, B 8 SO 23/08 R, Rz. 20).

In konsequenter Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat das BSG nunmehr seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass der Nachranggrundsatz generell keinen isolierten Ausschlussgrund darstellt (BSG, Urteil v. 23.3.2021, B 8 SO 2/20 R, Rz. 13). Im entschiedenen Fall hatte das...

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