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Jung, SGB VIII § 78g Schiedsstelle / 2.2.7 Begründung des Schiedsspruchs

Dr. Tobias Kador
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Rz. 29

Der Schiedsspruch muss die gefundene Abwägung hinreichend begründen. Die Vertretbarkeitskontrolle durch die Verwaltungsgerichte erfasst daher auch die Prüfung, ob die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich begründet ist (Bay. VGH, Beschlüsse v. 13.2.2024, 12 BV 23.1882, 12 BV 23.1331 und 12 BV 23.1357). Die Begründung muss von den Beteiligten und den Gerichten auf Nachvollziehbarkeit unter Beachtung der allgemeinen Beweisgrundsätze einschließlich der Denkgesetze überprüft werden können (BSG, Urteil v. 14.12.2000, B 3 P 19/00 R). Soweit ein Schiedsspruch die festgesetzten Entgelte auf einen Vergleich mit anderen Einrichtungen stützt, muss die Vergleichbarkeit dargelegt werden. Im Unterschied zum SGB XI kann die fehlende Begründung einer Schiedsstellenentscheidung nach dem SGB VIII im gerichtlichen Verfahren schon deswegen nicht nachgeholt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X), weil die Schiedsstelle gemäß § 78g Abs. 2 Satz 3 nicht Klagegegner ist. Im Übrigen könnte auch dann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Formfehler auch die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat (§ 42 Satz 1 SGB X).

 

Rz. 30

Der Beschluss der Schiedsstelle ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen, denn der Zeitpunkt der Zustellung markiert den Beginn der Klagefrist. Ist die Rechtsmittelbelehrung zutreffend, gilt eine Klagefrist von einem Monat, anderenfalls von einem Jahr (§ 54 VwGO).

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