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Jung, SGB VIII § 78b Voraussetzungen für die Übernahme d ... / 2.1.5.2 Qualitätsentwicklungsvereinbarung

Dr. Tobias Kador
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Rz. 17

Die Qualitätsentwicklungsvereinbarung enthält die Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote, und zwar nicht nur im Sinne einer Beschreibung des bestehenden Zustandes, sondern auch mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Leistungsangebote. Die Sicherung der Qualität im Bereich des Sozialen und vor allem der Jugendhilfe ist ein ständiger Prozess der (Weiter-)Entwicklung. Dies soll mit der Bezeichnung Qualitätsentwicklungsvereinbarung zum Ausdruck gebracht werden (so auch RegBegr., BT-Drs. 13/10330 S. 17; vgl. dazu auch Baltz, NDV 1998, 377, 380; Merchel, NDV 1998, 382; Wabnitz, ZfJ 1999, 123). Dabei ist (im Anschluss an die grundlegende Untersuchung von Donabedian zur Qualität im Gesundheitswesen; vgl. Merchel, NDV 1998, 382 sowie Wabnitz, ZfJ 1999, 123) zwischen den Ebenen der Struktur-, Verfahrens- und Ergebnisqualität zu unterscheiden (vgl. BT-Drs. 13/10330 S. 17). Strukturqualität benennt die Rahmenbedingungen, die notwendig sind, um die vereinbarte Leistung zu erbringen. Sie bezieht sich auf die bauliche und technische Ausstattung, den Personalschlüssel sowie die Qualifikation der Fachkräfte. Wesentliche Merkmale der Strukturqualität sind daher bereits der Betriebserlaubnis nach § 45 zu entnehmen bzw. in der Leistungsvereinbarung festzulegen. Prozessqualität beschreibt die Abläufe und Verantwortlichkeiten innerhalb der Einrichtung. Sie bezieht sich auf die Erziehungsplanung, den Erziehungsstil, die Erziehungsatmosphäre, die (auch interdisziplinäre) Koordination, die Teamarbeit, die Elternarbeit, die Umfeldintegration, die Mitwirkung der Jugendlichen bei der Hilfeplanung, die Besuchs- und Beurlaubungspraxis sowie die Aufnahme-, Verlegungs- und Entlassungspraxis nebst Nachsorgekonzeption. Bei der Ergebnisqualität ist nach dem Grad de...

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