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Jung, SGB VIII § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift übernimmt die Systematik der § 12 und § 19 JWG. Absatz 3 wurde durch Art. 1 Nr. 36 des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) neu gefasst. Absatz 5 wurde durch Art. 1 Nr. 4a Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) v. 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) eingefügt und der bisherige Abs. 5 wurde zu Abs. 6. Mit Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde Abs. 5 Satz 2 und 3 angefügt. Durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) wurde Abs. 1 neu gefasst und die Abs. 2, 5 und 6 aufgehoben. Damit sollte der Föderalismusreform und dem in Art 84 Abs. S. 7 GG enthaltenen Durchgriffsverbot durch bundesrechtliche Regelung entsprochen werden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift normiert die funktionale Gliederung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wie im Bereich der Sozialhilfe nehmen örtliche und überörtliche Träger die Aufgaben der Jugendhilfe wahr. Dies gibt auch § 27 Abs. 2 SGB I vor. Ebenfalls der Rechtstradition entsprechend wird die Einrichtung von Jugendämtern und Landesjugendämtern ausdrücklich vorgesehen. Dies wird auch nach den tiefgreifenden Neuregelungen durch das KiföG beibehalten. Die durch das Zusammenwirken von öffentlicher und freier Jugendhilfe geprägten Strukturen machen es erforderlich, dass die funktionale Zuständigkeit getrennt von der in § 85 geregelten sachlichen Zuständigkeit und der im zweiten Abschnitt des Siebten Kapitels geregelten örtlichen Zuständigkeiten aufgeführt wird. Die sachlichen Zuständigkeiten der obersten Bundes- und Landesbehörden sind gesondert im Sechsten Kapitel normier...

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SGB VIII - Kinder- und Juge... / § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter
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  (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.  (2) (weggefallen)  (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.  (4) ...

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