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Jung, SGB VIII § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ... / 2 Rechtspraxis

Hans-Peter Jung
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2.1 Vorrang des Landesrechts

 

Rz. 3

Absatz 1 will den Strukturveränderungen infolge der Föderalismusreform Rechnung tragen. Insbesondere soll das sog. Aufgabendurchgriffsverbot in Art 84 Abs. 1 Satz 7 GG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006 (BGBl. I S. 2034) umgesetzt werden. Danach dürfen durch Bundesgesetz Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. Wie in vielen anderen durch die Auswirkungen der Föderalismusreform berührten Bereichen hat sich realiter nichts geändert: Das duale System der Trägerschaft durch örtliche und überörtliche Träger der Jugendhilfe besteht fort, indem ein Teil der Bundesländer in ihren Ausführungen zum SGB VIII Regelungen aufgenommen haben, die den bisherigen Regelungen in § 69 Abs. 2, 5 und 6 entsprechen. Die übrigen Bundesländer hatten dies bereits zuvor in ihren Ausführungsgesetzen deklaratorisch geregelt, so dass es keiner Neuregelung bedurfte. Die Befürchtung, auch im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe werde infolge der Föderalismusreform ein großes Organisationswirrwarr entstehen, hat sich somit bisher nicht bewahrheitet.

2.2 Örtliche Träger

 

Rz. 3a

Örtliche Träger sind demnach die Kreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Dabei handelt es sich um die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Für diese garantiert Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden das Recht zur Selbstverwaltung. Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört traditionell die öffentliche Fürsorge. Vor Beginn des 19. Jahrhunderts wurde die Armenfürsorge als eine der Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung innerhalb des örtlichen Gemeinwesens empfunden. Hieraus entstanden im 19. Jahrhundert Strukturen der Armenfürsorge und der Jugendfürsorge. Letztere blieb bis ins 20. Jahrhundert hinein eine auf die jew...

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