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Jung, SGB VIII § 57 Mitteilungspflichten des Jugendamts

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 57 gilt seit dem 1.9.2009 i. d. F. des Art. 105 Nr. 4 des FGG-Reformgesetzes v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I S. 2022) und passt damit das SGB VIII, insbesondere auch die Auflösung der Vormundschaftsgerichte, an die neuen familienverfahrensrechtlichen Regelungen des FamFG an. § 57 galt v. 1.7.1998 bis 31.8.2009 i. d. F. des Art. 4 Nr. 9 des Beistandschaftsgesetzes v. 4.12.1997 (BGBl. I S. 2846). Durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 57 regelt die Mitteilungspflicht des Jugendamtes gegenüber dem Familiengericht über den Eintritt einer gesetzlichen (Amts-)Vormundschaft. Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, tritt gemäß § 1786 i. V. m. § 1791c Abs. 1 Satz 1 BGB die Amtsvormundschaft des Jugendamtes ein, wenn nicht bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Gemäß § 1791c Abs. 1 Satz 2 BGB tritt die Amtsvormundschaft auch dann ein, wenn die Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB durch Anfechtung beseitigt wurde und das Kind eines Vormunds bedarf. Gemäß § 1787 BGB i. V. m. § 25 Abs. 1 SchKG wird das Jugendamt bei Geburt eines Kindes im Wege der vertraulichen Geburt Amtsvormund. Das Jugendamt wird Amtsvormund zu dem Zeitpunkt, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht erst mit Kenntniserlangung.

Das Jugendamt hat daher nicht nur gemäß Abs. 1 die durch das Standesamt nach § 52a Abs. 4 angezeigte Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, dem Familiengericht unverzüglich mitzuteilen. Es muss darüber hinaus im Vorfeld ebenfalls prüfen, ob di...

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  (1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht unverzüglich den Eintritt einer Vormundschaft sowie den Wegfall der Voraussetzungen der Vormundschaft mitzuteilen.  (2) 1Das Jugendamt hat dem Familiengericht vor seiner Bestellung zum Vormund mitzuteilen, welchem ...

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