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Jung, SGB VIII § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes ... / 2.3 Einzelfälle nach Abs. 1

Dr. Tobias Kador
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Rz. 67

Die Jugendhilfe umfasst auch dann Leistungen zum notwendigen Unterhalt nach § 39 Abs. 1 Satz 1 , wenn eine Mutter mit ihrem Kind gemeinsam in einer Mutter-und-Kind-Einrichtung des Strafvollzugs (§ 80, § 142 StVollzG) untergebracht ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.12.2000, 5 C 48/01; zustimmend Jutzi, Kostentragung bei gemeinsamer Unterbringung von Mutter und Kind in einer Justizvollzugsanstalt – Entscheidungsbesprechung zu BVerwG, Urteil v. 12.12.2000, 5 C 48/01; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.8.2002, 12 A 10749/01, und Urteil v. 23.8.2001, 12 A 10749/01). Die Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Vormunds nach § 1835a BGB und das Pflegegeld stehen nebeneinander und schließen sich nicht aus (BayObLG, Beschluss v. 7.1.2002, 1 Z BR 36/01). Vereinsbeiträge sind durch das pauschale Pflegegeld abgegolten (VG Göttingen, Urteil v. 24.2.2005, 2 A 424/03). Auch gehören weder zum Lebensbedarf noch zu den Kosten der Erziehung eines Jugendlichen die Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die das (verhaltensgestörte) Pflegekind im Haus der Pflegeeltern vorsätzlich verursacht hat (VG Stade, Urteil v. 21.8.1995, 1 A 1527/94). Der Bezug von Pflegegeld schließt den Bezug von Erziehungsgeld nicht aus (für den Bezug von Erziehungsgeld in der Adoptionssituation vgl. BSG, Urteil v. 15.8.2000, B 14 EG 4/99 R). Der Bezug von Pflegegeld nach § 37 SGB XI schließt dabei die Gewährung von Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 und 4 nicht grundsätzlich aus, weil die Leistungen der Pflegekasse keinen abschließenden Charakter haben. Dabei sind aber die Leistungen der Pflegeversicherung insoweit in vollem Umfang auf die Pflegegelderhöhung anzurechnen, wenn diese gerade auch zur Abdeckung des besonderen Aufwands für die Pflege gewährt werden (vgl. VG Stuttgart, Urteil v. 5.9.2012, 7 K 5075/10...

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