Rz. 48
Für die Eingliederungshilfe gelten die §§ 90 ff. SGB IX und § 35a SGB VIII. Während das SGB VIII nur Kinder und Jugendliche (ggf. auch junge Volljährige nach Maßgabe des § 41 SGB VIII) mit seelischer oder drohender seelischer Behinderung erfasst, insoweit aber im Leistungsrecht weitestgehend auf das SGB IX verweist (dazu Eicher, Jugendhilfe 2023, 144; Eicher, Das Rehabilitationsrecht nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes, 2. Aufl. 2023, 67 ff.), werden die Leistungen der Eingliederungshilfe für alle anderen Personen nach dem SGB IX erbracht (zur beschlossenen Zusammenlegung für junge Menschen im SGB VIII vgl. Eicher, SRa 2023, 219, und Eicher, Jugendhilfe 2023, 138; vgl. auch unter Rz. 87a Reformbestrebungen; vgl. auch Eicher, jurisPR-SozR 1/2024 Anm. 4; vgl. auch die Komm. zu § 108).
Rz. 48a
Für das Verhältnis zwischen Leistungen des SGB VIII und den Leistungen nach dem SGB IX und dem SGB XII hält § 10 Abs. 4 eine Regelung bereit. Danach gehen grundsätzlich die Leistungen der Jugendhilfe diesen Leistungen vor – § 10 Abs. 4 Satz 1 (grundlegend zum Konkurrenzverhältnis zwischen sozialhilferechtlicher und jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe vgl. BVerwG, Urteil v. 19.10.2011, 5 C 6/11; BSG, Urteil v. 24.3.2009, B 8 SO 29/07 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.6.2012, L 20 SO 12/09). Die Leistungen nach dem SGB VIII schließen aber die des SGB IX nicht aus, sondern sind nur vorrangig zu erbringen (§ 10 Abs. 4 Satz 1). Vorrang bedeutet hier, dass Leistungen nach dem SGB IX nur ausgeschlossen sind, soweit Leistungen nach dem SGB VIII nicht erbracht werden (Eicher, jurisPR-SozR 1/2024 Anm. 4). Dabei kann sich ein durch den Betroffenen angegangenes Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in zulässiger Weise für eine Verweisung des Rechtsstreits auf die Vorschrif...