Rz. 56
Können sich Eltern, die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, über Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung für das Kind sind, nicht einigen, kann das Familiengericht zur Konfliktlösung in Anspruch genommen werden (§ 1628 BGB). Das Familiengericht ist aber nur befugt, einem Elternteil die Entscheidungskompetenz für die streitige Angelegenheit zu übertragen. Es hat darüber hinaus keine eigene Befugnis zur Sachentscheidung, kann also keine Anordnungen treffen (BVerfG, Beschluss v. 4.12.2002, 1 BvR 1870/02).
Rz. 57
Voraussetzung für die Anrufung des Familiengerichts ist ein Konflikt der Eltern, der sich auf eine für das Kind erhebliche Angelegenheit bezieht. Erheblich sind insbesondere Streitigkeiten, die die religiöse Erziehung (vgl. dazu die Sonderregelungen in § 2 RKEG), die Ausschlagung einer Erbschaft (OLG Hamm, Beschluss v. 16.4.2002, 15 W 38/02), eine Impfung (KG, Beschluss v. 18.5.2005, 13 UF 12/05), die Einschulung (BVerfG, Beschluss v. 4.12.2002, 1 BvR 1870/02), die Umschulung, die Ausbildung und den Aufenthalt des Kindes betreffen. Die Aufenthaltsbestimmung wird bedeutsam, wenn ein Elternteil den anderen Elternteil verlassen und zusammen mit den Kindern umziehen will, der andere Elternteil der Mitnahme der Kinder aber widerspricht. Ohne familiengerichtliche Zuweisung der Entscheidungskompetenz in dieser Angelegenheit dürfen die Kinder nicht mitgenommen werden (OLG Dresden, Beschluss v. 15.10.2002, 10 UF 433/02). Nach § 1628 BGB kann deshalb einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen werden (BT-Drs. 13/4899 S. 95; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss v. 7.11.2006, 3 UF 75/06, wonach § 1628 BGB nur bei Konflikten in Einzelangelegenheiten Anwendung finde, sich aber nicht auf eine bestimmte Art von Angelegenheiten elterlicher Sorge ...