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Jung, SGB VIII § 13 Jugendsozialarbeit / 2.6 Gebot zur Abstimmung der Angebote der Jugendsozialarbeit (Abs. 4)

Hans-Peter Jung
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Rz. 22

In Abs. 4 wird das Verhältnis zwischen den verschiedenen Leistungsträgern dahingehend festgelegt, dass eine Abstimmung der Maßnahmen erfolgen soll.

Dies trägt zweierlei Zielen Rechnung: Zum einen soll so ein ausgeglichenes Angebotsspektrum für die jungen Menschen sichergestellt werden. Dies kann nur dann gelingen, wenn die verschiedenen Träger in einem gemeinsamen Verbundkonzept ihre Maßnahmen miteinander verknüpfen. Zum anderen sollen durch die entsprechenden Abstimmungen in Zeiten angespannter Haushaltslagen Doppelfinanzierungen vermieden, Etats zielgerichtet und sachgerecht eingesetzt sowie Kostenpositionen transparent zugeordnet werden.

Insofern konkretisiert § 13 Abs. 4 die schon in § 81 normierte Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen für den Bereich der Jugendsozialarbeit. Adressat des Abs. 4 ist der örtliche Träger, der sich mit der Schulverwaltung (und den Schulen vor Ort), der Bundesagentur für Arbeit (in der Regel die zuständigen Agenturen für Arbeit), den Trägern betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie den Trägern von Beschäftigungsangeboten abstimmen soll. Mit dem KJSG wurde die Verpflichtung zur Abstimmung der Angebote der Jugendsozialarbeit mit anderen Trägern um die Jobcenter erweitert, um die Wirksamkeit der Angebote durch Koordinierung und Vernetzung auch im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Jobcenter sicherzustellen (BT-Drs. 19/28870 S. 101).

 

Rz. 23

Besonders problematisch ist die Leistungskonkurrenz zwischen Leistungen nach dem SGB II und Leistungen der Jugendsozialarbeit. Nach der Grundregel des § 10 Abs. 3 Satz 1 sind zwar Leistungen der Jugendhilfe vorrangig gegenüber Leistungen nach dem SGB II. Dies wird jedoch durch § 10 Abs. 3 Satz 2 dahingehend modifiziert, dass Leistungen zur Eingliederung in Arbe...

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