Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jung, SGB VIII § 13 Jugendsozialarbeit / 2.1.1 Soziale Benachteiligung

Hans-Peter Jung
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 8

Unter "sozialer Benachteiligung" versteht man eine – aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe – bedingte mittelbare oder unmittelbare Zurücksetzung von Menschen im Wettbewerb um den Zugang zu gesellschaftlichen Ressourcen wie z. B. Bildung, Ausbildung und Einkommen (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rz. 8). Dies ist insbesondere bei jungen Menschen aus sozialen Randgruppen oder aus Familien mit sozialen Problemen und erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen gegeben. Ist in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit den Eltern die finanzielle Grundlage für eine unabhängige, geregelte Lebensführung auf einem durchschnittlichen gesellschaftlichen Niveau entfallen, ist die schulische und berufliche Perspektive für Kinder in der Regel besonders schwierig.

Von immer größerer Bedeutung für die soziale Entwicklung und damit Indiz für soziale Benachteiligungen ist nicht nur der Wohnort innerhalb der Ortschaft oder Stadt, sondern zunehmend die Strukturstärke der Region, in der der junge Mensch aufwächst: Abwanderung (wie in einigen östlichen Bundesländern) und hohe Arbeitslosigkeit in strukturschwachen Regionen bedeuten geringere Zukunftsaussichten für junge Menschen.

 

Rz. 9

Fraglich ist, ob Mädchen und junge Frauen aufgrund ihres Geschlechts auch im 21. Jahrhundert noch als sozial benachteiligt gelten müssen. Grundsätzlich stehen Mädchen und jungen Frauen die gleichen Schul- und Ausbildungsformen offen wie Jungen und jungen Männern. Allerdings ist immer noch auffallend, dass Mädchen und Jungen in verschiedenen Berufsgruppen unterschiedlich stark vertreten sind und im späteren Erwerbsleben Männer in gut dotierten Berufen nach wie vor dominieren.

 

Rz. 10

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist die Bundesrepublik im November 2006 (wenn auch verspätet) ihrer Verpflichtung nachgekommen, 4 Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz von Diskriminierung in nationales Recht umzusetzen. Das Gesetz erfasst neben dem zivilrechtlichen Bereich (insbesondere dem Mietrecht) schwerpunktmäßig den Bereich des Arbeitsrechts. Es schließt alle Phasen des Arbeitslebens vom Zugang zum Arbeitsverhältnis (Stellenausschreibung und Bewerberauswahl) über die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen bis zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung ein.

Das AGG unterscheidet beim Benachteiligungsbegriff zwischen unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligungen sowie der Belästigung bzw. sexuellen Belästigung. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen der folgenden Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation:

  • Alter,
  • Geschlecht,
  • Behinderung,
  • Religion,
  • Weltanschauung,
  • Rasse,
  • ethnische Herkunft,
  • sexuelle Identität.

Aus der verbotenen Benachteiligung wegen des Geschlechts folgt z. B., dass eine hohe körperliche Belastung bei einer Tätigkeit nicht unbedingt die Besetzung einer Stelle mit einem Mann erfordert, da Frauen körperlich nicht zwingend weniger belastbar sind als Männer. Eine Ablehnung einer Bewerberin mit dem Hinweis auf ihr Geschlecht würde gegen das AGG verstoßen.

Ob das AGG tatsächlich ein Schritt zur Gleichstellung im Berufsleben sein wird oder Arbeitgeber künftig ihre Ablehnungsgründe gegenüber ungewollten Bewerberinnen und Bewerbern nur auf andere Kriterien stützen und damit rechtssicherer formulieren werden, bleibt abzuwarten.

 

Rz. 11

Um Mädchen bereits im Schulalter für technische Berufe zu begeistern, bieten inzwischen viele Unternehmen durch spezielle "girl's days" und Praktika Einblicke in die entsprechenden Arbeitsabläufe. Nicht verkannt werden sollte jedoch, dass Mädchen und Jungen oftmals natürlicherweise unterschiedliche Interessensschwerpunkte haben. Dies muss nicht zwangsläufig zu sozialen Benachteiligungen führen. Umfragen haben allerdings ergeben, dass gleiche Leistung auch heute noch geschlechtsabhängig unterschiedlich entlohnt wird.

Aufgrund ihres religiösen und traditionell-kulturellen Hintergrundes stehen Mädchen aus ausländischen Familien häufig nicht die gleichen Schul- und Berufsaussichten offen wie gleichaltrigen deutschen Mädchen.

 

Rz. 12

Unabhängig vom Geschlecht haben Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund oftmals einen geringeren Bildungsgrad als Gleichaltrige aus deutschen Familien, vgl. Übersicht zur Bildungsbeteiligung von 15-jährigen Schülern und Schülerinnen nach Migrationsstatus.

Bildungsbeteiligung von 15-jährigen Schülern und Schülerinnen nach Migrationsstatus (in Prozent)

 
Migrationsstatus
Ohne Migrations­hintergrund Ein Elternteil im Ausland geboren Erste Generation Zugewanderte Familien

Gesamt

Zeilen %
S-% Z-% S-% Z-% S-% Z-% S-% Z-%
19 68 22 5 44 14 33 13 100
10 5 11 6 12 9 8 7 100
34 14 34 5 27 6 39 10 100
35 13 28 5 12 3 16 5 100
3 69 5 9 5 11 4 11 100
100   100   100   100    

Quelle: PISA 2003; in Anlehnung an Ramm u. a. 2004 S. 267

Vgl. BT-Drs. 15/6014 S. 396.

Jugendarbeit kann hier insbesondere durch Gespräche in den Familien einen – vielfach nur begrenzten – ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    216
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    54
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    52
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 2.3 Kausalität und schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
    50
  • Jansen, SGG § 83 Widerspruch
    35
  • Aufhebung von Verwaltungsakten
    33
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 4.2 Verjährung
    29
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 3.2 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    29
  • Wohngeld / 3.4.2 Abzugs-/Freibeträge
    29
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 1.4 Unzuständiger Leistungsträger
    26
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    26
  • Anschlussrehabilitation / 4.4 Frist
    21
  • Kinderzuschlag / 2.2 Berücksichtigung von Vermögen
    21
  • Widerspruchsverfahren
    21
  • Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber / 4 Lohnkostenzuschüsse der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
    20
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 2 Geringfügig entlohnt Beschäftigte
    19
  • Mehrbedarf (Sozialhilfe) / 2 Personenkreis
    19
  • Jansen, SGG § 88 Untätigkeitsklage / 2.1 Zulässigkeit der Untätigkeitsklage
    18
  • Krankengeld (Sonderfälle bei Berechnung) / 3 Flexible Arbeitszeitregelung
    18
  • Zeitrente / 1.3 Befristung bei Arbeitsmarktrenten
    18
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
Diskriminierung: EuGH: Zulässige Altersbeschränkung in einer Stellenanzeige
Frau in Rollstuhl fährt in Küche
Bild: Pexels

Die Einstellung einer persönlichen Assistenz zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung im Alltag darf auf dessen Wunsch auf Personen derselben Altersgruppe beschränkt werden. Die damit verbundene Altersdiskriminierung hält der EuGH für gerechtfertigt.


Essstörungen: Social Media und der Druck zum Schönheitsideal
Frau, stark geschminkt, vor Spiegel, Portraet
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Der Drang zum perfekten Körper - auf Social Media kann man dem Trend kaum entgehen. Das Ideal: oft unerreichbar, dafür drohen Essstörungen wie Magersucht. Vor allem in einer Gruppe.


Fairness in HR: Fairness hat viele Facetten
Illustration Jindrich Novotny für Personalmagazin
Bild: Illustration Jindrich Novotny für Personalmagazin

Fairness ist von zentraler Bedeutung für die Arbeitswelt. Doch was ist eigentlich fair? Bedeutet Fairness, alle gleich zu behandeln? Sind Quotenregelungen fair? Fairness hat verschiedene Dimensionen, und was als fair empfunden wird, hängt von der Perspektive ab. Dennoch gibt es einige allgemeingültige Fairness-Regeln.


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz Bremen
Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz Bremen

§§ 1 - 6 Abschnitt 1 Grundsätze § 1 Zweck des Gesetzes 1Dieses Gesetz regelt das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendarbeit (§§ 11 und 12 Achtes Buch Sozialgesetzbuch), der Jugendsozialarbeit (§ 13 Achtes Buch ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren