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Jung, SGB VII § 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Abs. 3 Satz 1 wurde durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) und die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Abs. 1 und 6 entsprechen Teilen von § 620 RVO. Im Übrigen lehnt sich die Vorschrift eng an § 119 SGB VI an. Die Bezeichnung des zuständigen Bundesministeriums wurde durch Art. 209 Nr. 2 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) mit Wirkung zum 28.11.2003 und durch Art. 260 Nr. der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 angepasst.

Die Vorschrift regelt abweichend von § 47 SGB I die Auszahlung laufender Leistungen durch die Post AG, deren weitere Aufgaben im Rahmen der Auszahlung und die Vergütung dieser Leistung sowie die rechtzeitige Vorschusszahlung und die Verantwortung der Unfallversicherungsträger.

2 Rechtspraxis

2.1 Auszahlung durch die Post AG oder auf ein Konto (Abs. 1)

 

Rz. 3

Laufende Geldleistungen wie z. B.

  • Verletztenrenten (§ 56),
  • Renten an Hinterbliebene (§§ 65 bis 68),
  • laufende Beihilfen an Hinterbliebene (§ 71 Abs. 4) und
  • Pflegegeld

können Versicherungsträger entweder durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen (Satz 1) oder auf ein angegebenes Konto des Versicherten überweisen (Satz 2). Die Entscheidung darüber erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sind sowohl Individualinteressen des Versicherten wie auch Gründe der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit oder der Verwaltungsvereinfachung zu berücksichtigen. Weder die Post AG noch der Versicherte haben einen Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsweise (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2003, L 2 U 4702/01). § 99 geht den allgemeinen Bestimmungen in § 47 SGB I vor. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Reg...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG

  (1) 1Die Unfallversicherungsträger zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes in der Regel durch die Deutsche Post AG aus. 2Die Unfallversicherungsträger können die laufenden Geldleistungen auch an das vom ...

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