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Jung, SGB VII § 9 Berufskrankheit / 2.1.5.6 Sonderfall Synkanzerogenese

Hans-Peter Jung
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Rz. 31f

Abgesehen von einzelnen inzwischen eingeführten Listen-Berufskrankheiten, die synkanzerogene Wirkungen berücksichtigen (z. B. BK Nr. 4114 der Anlage 1 zur BKV), ist die Synkanzerogenese keine besondere Berufskrankheit. Sie ist in der Berufskrankheitenliste nicht gesondert aufgeführt. Vielmehr ist darunter zu verstehen, dass eine Krebserkrankung durch die Arbeitsstoffe mehrerer Listen-Berufskrankheiten hervorgerufen wurde, die im Zusammenwirken diese Erkrankung herbeigeführt haben. Wird die im Tatbestand einer der in Betracht kommenden Berufskrankheiten aufgeführte Mindestdosis der beruflichen Einwirkungen nicht erreicht, so kommt die Anerkennung dieser Berufskrankheit nicht in Betracht. Enthält der Tatbestand einer der aufgrund der beruflichen Einwirkung in Betracht kommenden Listen-Berufskrankheiten keine Angaben über die erforderliche Mindestdosis der beruflichen Einwirkungen (sog. offener Berufskrankheiten-Tatbestand, z. B. Nr. 1103, 2402, 4109 der Anlage 1 zur BKV), so ist auch hier eine mehrstufige Kausalitätsprüfung durchzuführen. Im ersten Schritt ist zu klären, ob der Stoff des jeweiligen Berufskrankheiten-Tatbestands nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Entstehen der Erkrankung entfiele ("conditio sine qua non" – Äquivalenztheorie). Ist ein Listenstoff in diesem naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ursächlich geworden, ist weiter zu prüfen, ob er eine wesentliche (Teil-)Ursache für den Eintritt der Erkrankung gesetzt hat (BSG, Urteil v. 12.1.2010, B 2 U 5/08 R; Urteil v. 29.11.2011, B 2 U 26/10 R; Spellbrink, BPUVZ 2012, 360). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist in diesem zweiten Schritt zwischen Ursachen zu unterscheiden, denen der Erfolg zugerechnet wird, und solchen, die...

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