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Jung, SGB VII § 9 Berufskrankheit / 2.1.5.4 Dosismodelle, Orientierungswerte und Grenzwerte

Hans-Peter Jung
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Rz. 31c

Einzelne Berufskrankheiten-Tatbestände geben mehr oder weniger genau an, wie die berufliche Belastung (mindestens) beschaffen sein muss:

 
Praxis-Beispiel
  • Berufskrankheit Nr. 2112: "Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht"
  • Berufskrankheit Nr. 4104, 3. Alternative: "Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25 x 106 [(Fasern/m3) x Jahre])"
  • Berufskrankheit Nr. 4111: "Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis einer kumulativen Dosis von i. d. R. 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre]"

Das BSG (Urteil v. 30.1.2007, B 2 U 125/05 R) führt zur BK Nr. 4104 aus:

Legt der Verordnungsgeber wie im Fall der BK Nr. 4104 der Anlage 1 BKV die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit durch Vorgabe präziser Kriterien (hier: Einwirkung einer berufsbedingten Asbestfaserstaub-Dosis von mindestens 25 Faserjahren) selbst fest, so besteht, wenn die Kriterien erfüllt sind, die Vermutung, dass die betreffende Krankheit durch die berufsbedingte Schadstoffexposition verursacht wurde. Die Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass der Versicherte auch außerberuflich Einwirkungen ausgesetzt war, die eine derartige Krankheit hervorrufen können.

Für die BK 2112 gilt Entsprechendes (Bieresborn, SGb 2016, 310, 320, mit Hinweis auf Hess. LSG, Urteil v. 18.11.2011, L 9 U 66/07, und BR-Drs. 242/09 S. 18 ff.).

Bei der BK Nr. 4111 weist das BSG (Urteil v. 15.9.2011, B 2 U 25/10 R) darauf hin, dass dieser Berufskrankheiten-...

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