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Jung, SGB VII § 9 Berufskrankheit / 2.1.2 Listenmäßige Einwirkung(en)

Hans-Peter Jung
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Rz. 16

Einwirkungen sind alle Umstände, die die Gesundheit des Menschen von außen beeinflussen. Obwohl das Gesetz in Abs. 1 Satz 2 nur die Mehrzahl (Einwirkungen) benutzt, kann im Extremfall ein einmaliger Vorgang ausreichen (z. B. Infektion bei der BK 3101). Der Einwirkungsbegriff ist weit auszulegen (Becker, in: Brackmann, SGB VII, § 9 Rz. 49; Kater/Leube, SGB VII, § 9 Rz. 62; Mehrtens/Brandenburg, E § 9 SGB VII Rz. 8.1; Ricke, in: Kasseler Kommentar, SGB VII, § 9 Rz. 9). Er umfasst chemische Substanzen (Metalle und Metalloide, Gase, Lösemittel), Körper- und Zwangshaltungen sowie andere mechanische Belastungen, Erschütterungen und Vibrationen, Druckluft, Lärm, Strahlen, Infektionserreger, Stäube und auch psychische Belastungen. Unerheblich ist, ob der Versicherte die Einwirkungen spürt. Ein Nichts oder ein bloßer Mangel sind jedoch keine Einwirkungen, und sei es auch nur in psychischer Form, auf den Körper eines Menschen oder auf eine Gruppe (BSG, Urteil v. 27.4.2010, 2 U 13/09 R).

 

Rz. 17

Bei der BK 3101 (Infektionskrankheiten) tritt aufgrund der Nachweisschwierigkeit eines konkreten Infektionsvorgangs die besonders erhöhte Infektionsgefahr an die Stelle der Einwirkungen. Sie ist entsprechend den Anforderungen an das Merkmal der Einwirkungen im Vollbeweis nachzuweisen (BSG, Urteil v. 2.4.2009, B 2 U 7/08 R, NZS 2010, 345). Die besonders erhöhte Infektionsgefahr ist anhand der Durchseuchung des beruflichen Umfelds und der Übertragungsgefahr bei der versicherten Tätigkeit zu beurteilen (BSG, Urteil v. 2.4.2009, B 2 U 30/07).

 

Rz. 18

Der Verordnungsgeber umschreibt die listenmäßigen Einwirkungen in den Tatbeständen der jeweiligen (Listen-) Berufskrankheit. Während er früher allgemeine und etwas unbestimmt gehaltene Formulierungen wählte ("Erkrankungen durch Blei"), tendiert ...

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