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Jung, SGB VII § 71 Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten (vgl. zu den Gesetzesmaterialien: BR-Drs. 263/95 S. 263 = BT-Drs. 13/2204 S. 91, 92). Seitdem ist die Regelung unverändert geblieben (Stand: 2024).

1 Allgemeines

1.1 Übergangsregelungen

 

Rz. 2

Die Neuregelungen gelten für die ab 1.1.1997 eingetretenen Versicherungsfälle sowie dann, wenn die Beihilfe ab 1.1.1997 erstmals festzusetzen ist (§ 214 Abs. 3). § 217 Abs. 2 Satz 1 ist als Übergangsregelung zu beachten, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1.1.1986 eingetreten ist.

1.2 Inhalt der Regelung

 

Rz. 3

Abs. 1 regelt die Leistung von Witwen- und Witwerbeihilfe entsprechend. Die Beihilfe wird als einmalige Leistung gewährt (Abs. 1) bzw. kann als laufende Leistung gewährt werden (Abs. 4), obwohl der Versicherte nicht infolge des Versicherungsfalles verstorben ist.

Abs. 2 enthält eine Regelung über die Berechnungsgrundlage und die Zuständigkeit für Fälle, in denen mehrere Renten oder Abfindungen zusammentreffen; sie dient also der Berechnung der Beihilfe beim Zusammentreffen mehrerer Renten oder Abfindungen.

Abs. 3 regelt die Leistung von Waisenbeihilfe. Anspruchsberechtigte können daher neben Witwen, Witwern und Lebenspartnern (Abs. 1) auch Vollwaisen sein.

Abs. 4 schließlich enthält eine Sonderregelung für laufende Beihilfen an Witwen, Witwer oder Waisen in Härtefällen.

1.3 Normzweck

 

Rz. 4

§ 71 dient als Ausgleich dafür, dass der Versicherte wegen der erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge des Versicherungsfalles und des dadurch geminderten Verdienstes keine hinreichende Vorsorge für die Hinterbliebenen treffen konnte. Wegen der Schädigung kann regelhaft nur ein geringerer Ausgleich für Hinterbliebene aufgebaut werden. Gerade bei Schwerverletzten i.S.d. § 57 besteht die Regelvermutung, dass solche Pe...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 71 Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe
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  (1) 1Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine einmalige Beihilfe von 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes, wenn   1. ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, weil der Tod der Versicherten nicht Folge eines ...

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