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Jung, SGB VII § 64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie übernimmt teilweise die Regelungen aus § 589 Abs. 1 RVO (vgl. zu den Gesetzesmaterialien BR-Drs. 263/95 S. 71, 258, 259 = BT-Drs. 13/2204 S. 27, 91). Abs. 1 wurde neu gefasst und Abs. 4 angefügt durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1600) mit Wirkung zum 1.8.2001 (die Änderungen erfolgten erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 14/6177 S. 5, 6, 23).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 17.7.2001 ab 1.8.2001.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt in Abs. 1, welche Personen als Hinterbliebene der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf das pauschalierte Sterbegeld und die Erstattung von Überführungskosten haben.

Abs. 2 regelt die Kostenerstattung einer Überführung an den Ort der Bestattung.

Abs. 3 bestimmt konkret die in Abs. 1 genannten anspruchsberechtigte Person.

Abs. 4 schließlich erstreckt den Anspruch auch auf dritte Personen (entfernte Verwandte, Freunde, Arbeitgeber etc.), die nicht Hinterbliebene im engeren Sinne sind.

1.2 Normzweck

 

Rz. 3

Die vorrangige Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Gewährung eines pauschalierten Sterbegeldes und zur Erstattung von Überführungskosten entlastet die Krankenkassen (vgl. auch vgl. BT-Drs. 14/6177 S. 5, 6, 23). Sinn von Abs. 2 ist des Weiteren, den weiten Berufspendelwegen Rechnung zu tragen. Viele Berufstätige sind außerhalb des Wohnortes tätig.

1.3 Vorgängervorschriften

 

Rz. 4

Eine Vorgängervorschrift zu dem in Abs. 1 erfassten Sterbegeld findet sich in § 589 Abs. 1 Nr. 1 Teilsätze 1 und 2 RVO; eine Vorgängervorschrift zu dem in Abs. 2 geregelten Kostenersta...

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