1 Allgemeines
Rz. 1
Die Kommentierung berücksichtigt die bis zum 31.12.2025 erfolgten gesetzlichen Änderungen, zuletzt durch Art. 12 Abs. 10 des Bürgergeld-Gesetzes v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) mit Wirkung zum 1.1.2023.
Rz. 2
Hat der Versicherte infolge des Versicherungsfalls seinen Arbeitsplatz verloren, werden seine finanziellen Einbußen durch den Unfallversicherungsträger für einen Übergangszeitraum von 2 Jahren abgemildert. Durch den temporären Erhöhungsbetrag wird der Versicherte quasi so gestellt, als würde er an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen.
Eine zeitlich unbegrenzte Rentenerhöhung würde dem Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gerecht. Denn bei unbegrenzter Dauer der Leistung wäre es möglich, dass ein Versicherter auch dann in den Genuss einer erhöhten Leistung käme, wenn seine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) verhältnismäßig gering ist.
2 Rechtspraxis
2.1 Voraussetzungen der Erhöhung
Rz. 3
Grundvoraussetzung der Vorschrift ist, dass zwischen dem Vorliegen eines Versicherungsfalls und dem Fehlen von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (vgl. §§ 14, 15 SGB IV) ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Liegen zudem vom Versicherungsfall unabhängige Gründe vor, so sind die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung erfüllt, wenn der Versicherungsfall die wesentlich mitwirkende Ursache für den Nichtbezug von Arbeitslosengeld ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.8.1969, 2 RU 195/66).
Rz. 4
Ist der Versicherte ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wird er i. d. R. arbeitslos sein. Ist der Versicherte jedoch nicht ursächlich aufgrund des Versicherungsfalls, sondern aufgrund einer besonderen Arbeitsmarktsituation arbeitslos geworden, liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Rz. 5
Ob der Versicherte tatsächlich den Begriff der Arbeitslosigkeit i. S. d. SGB III erfüllt,...