Rz. 3
Verletztengeld wird erneut gewährt, wenn der Versicherte an den Folgen des Versicherungsfalls wieder erkrankt und die Voraussetzungen des § 45 vorliegen. Ausreichend ist daher nicht allein die Wiedererkrankung. Vielmehr muss sie zur Arbeitsunfähigkeit führen oder eine Maßnahme der Heilbehandlung nach sich ziehen, wegen der der Versicherte eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. Die Wiedererkrankung muss kausal auf den Versicherungsfall zurückzuführen sein. Nicht erforderlich ist hingegen eine Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung zum Zeitpunkt der Wiedererkrankung. Der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsfall wirkt insoweit fort (ebenso Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 48 Rz. 2).
Die Lohnersatzfunktion des Verletztengeldes erfordert, dass unmittelbar vor der Wiedererkrankung ein Anspruch auf Arbeitseinkommen, Arbeitsentgelt o. Ä. i. S. d. § 45 Abs. 1 Nr. 2 bestand. Das ist z. B. der Fall, wenn der Versicherte zwischenzeitlich im Rahmen seiner vollen oder geminderten Erwerbsfähigkeit wieder erwerbstätig war. Unmittelbarkeit liegt auch vor, wenn zwischen vorheriger Arbeitsunfähigkeit und Wiedererkrankung ein Zeitraum von einigen Tagen liegt (BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 2 U 23/06 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 6.6.2006, L 15 U 56/04 – 4 Werktage). Die Vorschrift gilt nicht nur für die erste, sondern auch für mehrfache Wiedererkrankungen, bei denen immer wieder neu ein Anspruch auf Verletztengeld entsteht.
Rz. 4
Eine Wiedererkrankung liegt indes nicht nach einem untauglichen Arbeitsversuch vor. In diesen Fällen wurde nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeit wieder aufgenommen, weil man vom Wiedererwerb der Arbeitsfähigkeit ausging. Tatsächlich zeigte sich jedoch, dass der Versicherte die Arbeit nicht verrichten kann. Bricht...