0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch Art. 7 Nr. 13 des Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde die Vorschrift in Abs. 1 und 3 an die Begrifflichkeiten der Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft angepasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt Voraussetzungen, Umfang und Rechtsgrundlagen für die Erbringung der Kraftfahrzeughilfe. Das behinderungsgerechte Kraftfahrzeug hat eine wichtige Funktion bei der Eingliederung behinderter Menschen in die Gesellschaft. Neben der Verbesserung der Mobilität, sichert ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug den Erfolg der beruflichen Rehabilitation. Die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe ist oft notwendige Voraussetzung, um schwerverletzten Versicherten nach abgeschlossenem Heilverfahren eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Rz. 3
Nach Abs. 3 richtet sich die Kraftfahrzeughilfe nach der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation in der jeweils geltenden Fassung (Kraftfahrzeughilfeverordnung – KfzHV). Die für die Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation geltenden Verordnungsvorschriften gelten auch für Ansprüche auf Kraftfahrzeughilfe zur sozialen Rehabilitation.
2 Rechtspraxis
2.1 Voraussetzungen
2.1.1 Nicht nur vorübergehend
Rz. 4
Der Versicherte muss wegen des Gesundheitsschadens infolge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein (vgl. § 40 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV). Unter Hinweis auf die Begründung zur KfzHV (BR-Drs. 266/87 S. 16) wird ein Zeitraum von wenigstens 6 Monaten verlangt (vgl. Krasney, in: Brackmann, SGB VII, § 40 Rz. 9). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Versicherte für kürzere Zeiträume keinen Anspruch auf Unterstützung hat; vielmehr ist zu prüfen, ob dem Versicherten nicht...