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Jung, SGB VII § 32 Häusliche Krankenpflege

Manuela Trischmann
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Mit dem Anspruch auf häusliche Krankenpflege wird dem Grundsatz "ambulant vor stationär" Rechnung getragen. Mit der Gewährung häuslicher Krankenpflege soll den Versicherten die notwendige Heilbehandlung im häuslichen Umkreis zur Verfügung gestellt und dadurch eine aufwendige stationäre Behandlung ersetzt werden. Die Vorschrift lehnt sich an die entsprechende Bestimmung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung an (§ 37 SGB V).

2 Rechtspraxis

2.1 Anspruchsvoraussetzungen

2.1.1 Eintritt des Versicherungsfalls

 

Rz. 2

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege setzt den Eintritt eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall/Berufskrankheit) beim Versicherten sowie das grundsätzliche Gebotensein einer Krankenhausbehandlung voraus.

2.1.2 Ambulante ärztliche Behandlung

 

Rz. 3

Häusliche Krankenpflege wird nur gewährt, wenn Versicherte infolge des durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschadens in ambulanter ärztlicher Behandlung stehen. Beim Versicherten muss ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegen, der ärztlicher Behandlung bedarf. Die häusliche Krankenpflege bedarf einer ärztlichen Verordnung. Nach § 19 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger darf jeder behandelnde Arzt häusliche Krankenpflege verordnen.

2.1.3 Verhältnis zur Krankenhausbehandlung

 

Rz. 4

Versicherte erhalten häusliche Krankenpflege nach Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, wenn Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht ausführbar ist. Nicht ausführbar ist eine stationäre Behandlung z. B., wenn der Versicherte sich weigert, ins Krankenhaus zu gehen, oder im Sterben liegt. Eine "gebotene" Krankenhausbehandlung ist als identisch zu der in § 33 Abs. 1 genannten für das Behandlungsziel "erforderlichen" stationären Behandlung anzusehen (BSG, Urteil v. 18.11.1969, 3 RK 74/66; Urteil v. 28.1.1999, B 3 KR 4/98 R).

 

Rz. 5

Versicherte erhalten häusliche Krankenpflege nach Abs. 1 Satz 1 2. Alternative, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder ve...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 32 Häusliche Krankenpflege
SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 32 Häusliche Krankenpflege

  (1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche ...

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