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Jung, SGB VII § 217 Bestandsschutz

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten (vgl. Art. 1 UVEG). In Abs. 3 wurde Satz 2 durch Art. 6 Nr. 9 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung zum 1.1.2005 gestrichen. Abs. 2 Satz 4 wurde durch Art. 4 Nr. 16 des 5. Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 1.7.2015 aufgehoben. Durch Art. 7 Nr. 25 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde mit Wirkung vom 1.7.2020 Abs. 3 aufgehoben. Die dort normierte Übergangsregelung für zurzeit des Inkrafttretens des SGB VII geleistete Kinderzulagen konnte infolge Zeitablaufs aufgehoben werden (BT-Drs. 19/17586 S. 110).

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift enthält in Abs. 1 eine generelle Bestandsschutzregelung für den Fall, dass ein vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts festgestellter oder festzustellender Zahlbetrag höher ist oder länger zu leisten ist (z. B. Verletztengeld) als nach neuem Recht. Abs. 2 übernimmt Übergangs- und Bestandsschutzregelungen aus dem früheren Recht.

2 Rechtspraxis

2.1 Allgemeine Bestandsschutzregelung (Abs. 1)

 

Rz. 2

Die Bestandsschutzregelung betrifft Leistungen, die aufgrund von Versicherungsfällen zu leisten sind, die vor dem 1.1.1997 eingetreten sind und die daher nach dem früher geltenden Recht festzustellen war. Sie ist der Regelung in § 48 Abs. 3 SGB X ähnlich. Ist die aus früherem Recht resultierende Leistung höher als sie nach den Vorschriften des SGB VII wäre, wird sie so lange ohne Anpassung weitergezahlt, bis der nach neuem Recht jährlich fiktiv angepasste Betrag erreicht ist (Abs. 1 Satz 1).

 

Rz. 3

Anschließend ist für die jährliche Anpassung neues Recht anzuwenden. Einzelne Vorschriften über die Berechnung des Verletztengeldes und des Übergangsgeldes sehen nach neuem Recht niedrigere Leistungen vor. Bestandsschutz sieht Abs. 1 Satz 2 auch hinsichtlich der Dauer der Leistung vor. Dies betrifft insbesondere die Dauer der Verletztengeldzahlung nach § 560 Abs. 1 Satz 1 RVO.

 

Rz. 4

Die Bestandsschutzregelung des Abs. 1 bezieht sich ausdrücklich nur auf Geldleistungen. Die früher nach § 586 RVO auf Antrag des Versicherten bestehende Möglichkeit, statt der der Rente oder eines Teils der Rente die Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim zu erhalten, wird nicht erfasst, da es sich um eine Sachleistung handelt.

Für Fälle, bei denen aufgrund der "alten" Regelung (§ 586 RVO) statt der Rente oder eines Teils der Rente die Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim (oder eine ähnliche Einrichtung) erfolgte, werden weiterhin die die Rente übersteigenden Kosten für die Unterbringung übernommen.

 

Rz. 5

Die Vorschrift gilt gemäß Abs. 1 Satz 3 auch für die Schwerverletztenzulage, die Versicherte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht aufgrund von Zuwendungsrichtlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf der Grundlage der Haushaltsgesetze des Bundes unter dem Vorbehalt des Wegfalls dieser Regelung erhalten. Einschließlich der Zulage ist die nach altem Recht zu zahlende Rente vielfach höher als die nach § 93 Abs. 4 zustehende Rente. Auch hier gilt die Abschmelzungsregelung.

2.2 Hinterbliebenenleistungen (Abs. 2)

 

Rz. 6

Die Regelung des Abs. 2 übernimmt die noch weiterhin erforderlichen Übergangsbestimmungen aus dem zum 1.1.1986 in Kraft getretenen Hinterbliebenenrentenrecht (§ 617 RVO i. d. F. des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetzes v. 11.7.1985, BGBl. I S. 1450). Ist der Tod des Versicherten vor dem 1.1.1986 eingetreten, so sind nach Abs. 2 Satz 1 die Vorschriften des Hinterbliebenenrentenrechts in §§ 590 bis 593, 598, 600, 602, 614 RVO in der damals geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

Rz. 7

Abs. 2 Satz 2 sieht vor, dass für die Abfindung von Witwen- und Witwerrenten nach dem 1.1.1986 die Nachfolgeregelung des § 80 Abs. 1 auch dann anzuwenden ist, wenn der Tod des Versicherten schon vor dem 1.1.1986 eingetreten und die neue Ehe nach dem Inkrafttreten des SGB VII (1.1.1997) geschlossen wurde.

 

Rz. 8

Nach Abs. 2 Satz 3 sind die Regelungen des § 617 Abs. 2 und 6 RVO i. V. m. § 615 Abs. 2 Satz 3 RVO über die gestufte Einkommensanrechnung auf die Witwen- und Witwerrenten bei Berechtigten, deren Ehe vor dem 1.1.1986 geschlossen wurde und deren Ehegatte bis zum 31.12.1995 gestorben ist, weiter anzuwenden.

 

Rz. 9

Abs. 2 Satz 4 war schon seit der Aufhebung des § 314 Abs. 5 SGB VI zum 1.8.2004 als Übergangsregelung gegenstandslos und wurde nun zum 1.7.2015 gestrichen.

2.3 Sonderregelung für das Saarland (Abs. 4)

 

Rz. 10

Die Vorschrift des Abs. 4 enthält eine Bestandsschutzregelung für bestimmte Geldleistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar; sie entspricht dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 579 Abs. 3 RVO i. V. m. dem 21. Rentenanpassungsgesetz).

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