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Jung, SGB VII § 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift galt seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1997 in unveränderter Form. Die Vorläuferregelung war § 5 Abs. 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) v. 20.6.1968 (BGBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Verordnung v. 18.12.1992 (BGBl. I S. 2343). Die gesetzliche Grundlage für die Vorgängervorschrift war § 551 RVO. In Satz 4 der Vorschrift wird die frühere Regelung in § 7 BKVO über die wechselseitige Unterrichtung fortgeführt. Durch Art. 128 Nr. 10 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) wurde Satz 2 mit Wirkung zum 26.11.2019 gestrichen. Der frühere Satz 3 wurde Satz 2.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Regelungsgegenstand ist eine gesetzliche, der Schweigepflicht von Ärzten (vgl. § 203 StGB) vorgehende Anzeigepflicht. Die Vorschrift in Satz 1 übernimmt die Anzeige- und Auskunftspflichten der Ärzte oder Zahnärzte in Fällen, in denen Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, entsprechend dem bis 31.12.1996 geltenden Recht. Eine Änderung der Rechtslage war mit der Einführung des SGB VII insoweit nicht beabsichtigt (BT-Drs. 13/2204 S. 118). Außerdem werden die Informationspflichten gegenüber den Versicherten bei einer Anzeige geregelt.

 

Rz. 3

Einzelheiten des Anzeigeverfahrens sind aufgrund der Ermächtigung in § 193 Abs. 8 in der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung – Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) v. 23.1.2002 geregelt.

2 Rechtspraxis

2.1 Begründeter Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit

 

Rz. 4

"Begründeter Verdacht" bedeutet mehr als ein Anfangsverdacht; es müssen deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Berufskrankheit besteht, und dass diese auch nachgewiesen werden kann. Der Arzt hat den Versicherten hierzu umfassend zu befragen und seine Erhebungen zu dokumentieren. Zu schwache Anhaltspunkte verpflichten die Unfallversicherungsträger auch bei einer Anzeige nach § 202 nicht zu weiteren Ermittlungen. Ein begründeter Verdacht setzt ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit voraus; völlige Gewissheit muss nicht bestehen, bloße Vermutungen sind aber auch nicht ausreichend (BSG, Urteil v. 2.5.2001, B 2 U 19/00 R; "subjektive Plausibilität" nach Koch, in: Lauterbach, SGB VII, Stand: November 1998, § 202 Rz. 20). Es kommt nicht darauf an, ob ein Arzt einen Verdacht hätte haben müssen, sondern allein darauf, ob er ihn hatte (BSG, a. a. O.). Eine Hilfestellung für die Frage, ob ein hinreichender Verdacht angenommen werden kann, geben insbesondere die jeweiligen Merkblätter zu den Berufskrankheiten.

 

Rz. 5

Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass ein Verdacht auf eine "Wie-Berufskrankheit" nach § 9 Abs. 2 nicht anzuzeigen ist (Ricke, in: KassKomm., SGB VII, Stand: Juni 2007, § 202 Rz. 3 m. w. N.). Die Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht kann für diesen Fall angesichts des Wortlauts der Vorschrift nicht bereits deswegen angenommen werden, weil eine solche Meldepflicht sinnvoll erscheinen könnte. Eine andere Frage ist, ob dieser Verdacht mitgeteilt werden kann. Auch die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) trifft hierzu keine Regelung. Jedenfalls mit dem Einverständnis des Versicherten, das vorab eingeholt werden sollte, dürfte dies nicht zu beanstanden sein.

 

Rz. 6

Ebenfalls keine Meldepflicht besteht, wenn nach dem Tod des Versicherten, etwa bei einer Obduktion, der Verdacht auf eine Berufskrankheit festgestellt wird. Denn in diesem Fall kann eine Berufskrankheit nicht mehr "bestehen" (a. A. Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, Stand: Mai 2003, § 202 Rz. 3; Koch, in: Lauterbach, a. a. O., § 202 Rz. 9).

2.2 Unverzügliche Mitteilung in der Form des § 193 Abs. 8

 

Rz. 7

Die Definition von "unverzüglich" ergibt sich aus der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB als Mitteilung "ohne schuldhaftes Zögern". Der Hinweis auf das schuldhafte Verhalten führt zu einer individuellen Betrachtungsweise. Im Rahmen des Kriteriums "ohne schuldhaftes Zögern" ist zu prüfen, ob eine verspätete Mitteilung subjektiv vorwerfbar ist, da die individuelle Situation und das individuelle Vermögen (subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab) entscheidend sind. In Zweifelsfällen ist den behandelnden Ärzten dabei die Möglichkeit einzuräumen, zunächst die Unterlagen der vorbehandelnden Einrichtungen hinzuzuziehen, um die dort ermittelten Erkenntnisse in die eigene Beurteilung einfließen zu lassen, und ggf. Rückfrage zu halten. Andererseits ist bei einer bedrohlichen Erkrankung mit typischerweise geringer Lebenserwartung auch ein außergewöhnlich beschleunigtes Vorgehen erforderlich (vgl. Sächsisches LSG, Urteil v. 2.10.2008, L 3 AL 125/07, mit Hinweis auf BSG, Urteil v. 8.10.1998, B 8 KN 1/97 U R).

 

Rz. 8

Die angeordnete Form des § 193 Abs. 8 verweist auf die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgelegten Einzelheiten zum Inhalt der Anzeige, ihrer Form, der Art und Weise ihrer Übermittlung sowie der Empfänger, der Anzahl und dem I...

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