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Jung, SGB VII § 2 Versicherung kraft Gesetzes

Bernd Mutschler
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift hat im Wesentlichen die Regelungen der bis zum 31.12.1996 geltenden §§ 539, 540, 780 Abs. 3 RVO übernommen. Gegenüber der Vorgängernorm hat der Gesetzgeber in § 2 einige Personengruppen zusammengefasst und an veränderte Begrifflichkeiten angepasst. Mit Inkrafttreten der Vorschrift am 1.1.1997 ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) insbesondere auf Kinder in Tageseinrichtungen (Kindergarten, Krippe, Hort) erstreckt worden (BT-Drs. 13/2204 S. 73). Auch nach Inkrafttreten des § 2 ist der Katalog des versicherten Personenkreises immer wieder ausgedehnt sowie an Änderungen anderer Gesetze angepasst worden (vgl. Art. 1 Nr. 2 des UVMG v. 30.10.2008, BGBl. I S. 2130; dazu BT-Drs. 16/9154 S. 25).

 

Rz. 1a

Im Einzelnen: Abs. 3 Nr. 3 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1974) mit Wirkung zum 23.7.2009 geändert. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c ist durch Art. 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) zum 3.5.2011 in die Vorschrift eingefügt worden. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) zum 29.6.2011 angepasst worden. Abs. 1 Nr. 14 wurde durch Art. 5 Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 neu gefasst. Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b ist durch Art. 2b Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) zum 1.8.2012 novelliert worden. Der Schlusssatz des Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a wurden durc...

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