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Jung, SGB VII § 2 Versicherung kraft Gesetzes / 2.9.1 Während des Besuchs der Schule (Alt. 1)

Bernd Mutschler
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Rz. 81

Die Schülerunfallversicherung erstreckt sich auf den gesamten während des Schulbesuchs betroffenen Lebensbereich. Dabei sind auch der Spielbetrieb der Schüler und die mit dem Schulbesuch verbundenen gruppendynamischen Prozesse von der Versicherung umfasst (Holtastraeter, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, SozialR, 6. Aufl. 2019, § 2 SGB VII Rz. 26). Dieser umfassende Schutz liegt darin begründet, dass die Schüler durch staatliche Schulpflicht oder andere gesetzliche Vorschriften in den schulischen Organisationsbereich einbezogen sind und damit auch dem schulischen Verantwortungsbereich unterliegen (Obhutspflicht).

 

Rz. 81a

Der Schutzbereich der Schülerunfallversicherung erstreckt sich auf den gesamten organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule (st. Rspr.; BSG, Urteil v. 5.10.1995, 2 RU 44/94 m. w. N.; BSG, Urteil v. 30.6.2009, B 2 U 19/08 R). Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift ("während") als auch ihrer Entstehungsgeschichte. Der organisatorische Verantwortungsbereich erfordert grundsätzlich einen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Schule oder Hochschule (vgl. BSG, Urteil v. 4.12.2014, B 2 U 13/13 R; Urteil v. 4.12.2014, B 2 U 14/13 R), jedenfalls aber eine Einflussmöglichkeit der Schule oder Einrichtung. Zu den geschützten Verrichtungen vgl. oben Rz. 74a. Auch die Teilnahme an einer von der Schule veranstalteten Rockparty ist versichert, auch wenn der Teilnehmerkreis nicht auf Schüler der betreffenden Schule beschränkt ist, solange die Schüler und deren Eltern (sonstige Erziehungsberechtigte) unter Berücksichtigung von Planung, Ankündigung und Durchführung zweifelsfrei davon ausgehen können, dass es sich um eine Veranstaltung der Schule handelt, bei der die Schüler ordnungsgemäß beaufsichtigt werden (LSG Mainz, Urteil v. 3.2.2015, L 3 U 62/13). Nicht versichert, weil außerhalb der Organisationsgewalt der Schule, ist das Verbringen der Pause in einem nahegelegenen Park (LSG Hamburg, Urteil v. 28.10.2020, L 2 U 1/20; beim BSG anhängig unter B 2 U 20/20 R). Zu weitgehend erscheint, es den geschützten Verrichtungen auch den selbst herbeigeführten Sprung aus dem Fenster dem Schutzbereich der Norm zuzuordnen (so aber Bay.LSG, Urteil v. 29.1.2024, L 3 U 10/22); hier dürfte ein Handeln außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule vorliegen, auch wenn ein kritisches Gespräch mit dem Lehrer vorausgegangen ist.

 

Rz. 81b

Darüber hinaus werden nach neuerer Rechtsprechung des BSG auch schulisch veranlasste gemeinsame Betätigungen von Schülern geschützt. Das sind Betätigungen außerhalb von Schulort und Schulzeit, in denen Schüler gemeinsam ein Projekt zu bearbeiten oder eine Gruppenarbeit zu erstellen haben (BSG, Urteil v. 23.1.2018, B 2 U 8/16 R).

Außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule oder einer schulischen Veranlassung besteht Versicherungsschutz allerdings nicht. Dies gilt auch dann, wenn eine Verrichtung zwar durch den Schulbesuch wesentlich bedingt, diesem aber nicht selbst zuzuordnen ist (zur privaten Nachhilfe: BSG, Urteil v. 27.1.1976, 8 RU 114/75; Erwerb von Schulmaterialien; versichert soll aber eine Besorgung in der Freizeit für den Unterricht sein: BSG, Urteil v. 31.3.1981, 2 RU 29/79; BSG, Urteil v. 25.2.1993, 2 RU 11/92). Insoweit ist der Schutzbereich der Schülerunfallversicherung enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (BSG, Urteil v. 30.6.1993, 2 RU 43/92).

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