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Jung, SGB VII § 2 Versicherung kraft Gesetzes / 2.18 Notärzte im Rettungsdienst (Nr. 13 Buchst. d)

Bernd Mutschler
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Rz. 139a

Mit Wirkung zum 11.42017 ist durch das HHVG v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) der Versicherungstatbestand nach Nr. 13 Buchst. d eingefügt worden. Nach dieser Vorschrift sind nun auch Notärzte und -ärztinnen kraft Gesetzes unfallversichert, wenn sie eine Tätigkeit als Notarzt als Nebentätigkeit ausüben. Notärzte im Rettungsdienst sind auch dann versichert, wenn es sich nicht um eine hauptberufliche selbstständige und nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit (Nr. 9) oder unentgeltliche Tätigkeit (Nr. 12) handelt. Personen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Notarzt ausüben, sind nach Nr. 1 versichert. Damit sind von dem Versicherungstatbestand, der die Versicherung von sonstigen notärztlichen Tätigkeiten unberührt lässt (BT-Drs. 18/11205 S. 79), nur diejenigen Notärzte erfasst, die eine – in der Regel – selbstständige Nebentätigkeit neben einer Beschäftigung im Umfang des Doppelbuchst. aa ausüben. Nach Nr. 13 Buchst. d sind auch die Notärzte versichert, die die Tätigkeit neben einer vertragsärztlichen oder privatärztlichen Tätigkeit ausüben. Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 23c Abs. 2 SGB IV idF seit 11.4.2017, der klarstellt, dass die Ausübung entsprechender notärztlicher Nebentätigkeiten nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung ist. Der Gesetzgeber hat damit eine Rechtsprechung (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.4.2015, L 7 R 60/12 R; BSG, Beschluss v. 1.8.2016, B 12 R 19/15 B), die die Tätigkeit der Notärzte einer allgemeinen Tendenz der beitragsrechtlichen Rechtsprechung folgend als versicherungs- und beitragspflichtig angesehen hat. Auch wenn der Gesetzgeber in § 23c Abs. 2 SGB IV (nur) Beitragsfreiheit der Einnahmen anordnet, wird deutlich, dass er eine von den Beitragslasten freie Ausübung der notärztlichen Tätigkeit im R...

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