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Jung, SGB VII § 2 Versicherung kraft Gesetzes / 2.14 Ehrenamtliche Helfer von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz (Nr. 12)

Bernd Mutschler
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Rz. 119

Nach Nr. 12 sind in der GUV Personen versichert, die ehrenamtlich für Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz tätig sind. Während die Beschäftigten nach Abs. 1 Nr. 1 geschützt sind, wird der ehrenamtliche Einsatz für diese im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufgaben durch Nr. 12 geschützt (zum Begriff des unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich Tätigen vgl. Rz. 59, 103, 104). Das BSG vertritt die Auffassung, die Erwähnung der "unentgeltlichen, insbesondere ehrenamtlichen Tätigkeit" sei nur beispielhaft erfolgt und nicht einschränkend gemeint. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Nr. 12. Die Erwähnung der ehrenamtlichen Tätigkeit verhindere (nur) ungewollte Versicherungslücken (BSG, Urteil v. 8.12.2022, B 2 U 14/20 R, Rz. 30). Die weiten Ausführungen überraschen insoweit, als die Betätigung des Verunfallten als ehrenamtlicher Vorsitzender eines DRK-Ortsvereins festgestellt war. Jedenfalls hat der Gesetzgeber den Versicherungstatbestand so gefasst, dass der Versicherungsschutz die unentgeltliche, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit voraussetzt. Ebenso sind die in den Vereinen Aktiven bei Ausbildungs- und Nachwuchsförderungsveranstaltungen versichert. Die Versicherung erfasst auch Kinder und Jugendliche bei dem Einsatz der von Nr. 12 erfassten "Unternehmen" (SG Speyer, Urteil v. 11.10.2007, S 8 U 51/07).

 

Rz. 119a

Atypisch ist, dass der Versicherungstatbestand unternehmensbezogen formuliert ist. Nicht Eigenschaften des Versicherten oder die Art seiner Betätigung, sondern die Tätigkeit für eine bestimmte Art von Unternehmen vermittelt im Rahmen des Nr. 12 die Versicherteneigenschaft. Zu den versicherten Tätigkeiten zählen daher alle Verrichtungen, die innerlich mit dem Unternehmen zusammenhängen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 Rz. 24....

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