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Jung, SGB VII § 2 Versicherung kraft Gesetzes / 2.12.1 Überblick

Bernd Mutschler
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Rz. 100

Sinn und Zweck der Versicherung kraft Gesetzes nach Nr. 10 ist es, Unfallversicherungsschutz für Personen zu begründen, die in der staatlichen oder kommunalen Verwaltung, in der Rechtspflege, im Bereich des Bildungswesens sowie im Bereich einer anerkannten Religionsgemeinschaft im Interesse und zum Wohl der Allgemeinheit oder der Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tätig sind (BT-Drs. 6/120 S. 52). Die fragliche Tätigkeit braucht dabei nicht auf Dauer angelegt zu sein. Sie kann auf einzelne Veranstaltungen begrenzt sein, nur vorübergehend ausgeübt oder sogar nur einmal und nur für wenige Stunden verrichtet werden (BSG, Urteil v. 7.9.2004, B 2 U 45/03 R).

 

Rz. 101

Da das bürgerschaftliche Engagement eine unverzichtbare Bedingung für den Zusammenhalt der Gesellschaft ist, hat sich die vom Deutschen Bundestag eingesetzte Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements" in ihrem Abschlussbericht für eine Stärkung der Bürgergesellschaft und eine Neubestimmung des Verhältnisses von Staat, Wirtschaft und Bürgergesellschaft ausgesprochen. Mit dem Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) hat der Gesetzgeber die Empfehlungen der Enquete-Kommission aufgegriffen und zugunsten der bürgerschaftlich Engagierten den Unfallversicherungsschutz erweitert (BT-Drs. 15/3439 S. 5). Neben anderen Gruppen (vgl. Abs. 1 Nr. 9) hat der Gesetzgeber in Abs. 1 Nr. 10 insbesondere auch die in privatrechtlichen Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von Religionsgemeinschaften ehrenamtlich Tätigen in die Versicherung einbezogen (BT-Drs. 15/3439 S. 1).

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