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Jung, SGB VII 185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen

Dr. Richard Wurbs
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift basiert im Wesentlichen auf dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Nach dem Inkrafttreten des UVEG ist Abs. 2 Satz 2 zunächst modifiziert worden durch das Dritte Wahlrechtsverbesserungsgesetz v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968). Die Einbeziehung der Versicherten nach § 128 Abs. 1 Nr. 11 in Abs. 2 beruht auf dem Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299).

Abs. 4 Satz 3 bis 6 wurden angefügt durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818). Die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums in Abs. 4 wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert.

Die Fassung von Abs. 2 und Abs. 4 Satz 6 mit Wirkung zum 5.11.2008 geht zurück auf das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130). Abs. 1 wurde durch das vorgenannte Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2010 geändert. Abs. 4 Satz 1 wurde modifiziert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) mit Wirkung zum 17.11.2016.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bestimmung stellt die Unterschiede zum Beitragsrecht der gewerblichen sowie landwirtschaftlichen Unfallversicherung heraus. Bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand können als Grundlagen der Beitragsberechnung die Einwohnerzahl, die Zahl der Versicherten oder die Arbeitsentgelte herangezogen werden. Die Berechnungsparameter kann der Unfallversicherer der öffentlichen Hand im Wege der Satzung festlegen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 verweist auf d...

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  (1) 1Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die §§ 150, 151, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c ...

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