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Jung, SGB VII § 181 Durchführung des Ausgleichs

Dr. Richard Wurbs
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde neugefasst durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130). Sie ist seit dem 5.11.2008 in Kraft. Abs. 6 wurde durch Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 22.7.2009 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die logistische Umsetzung des Lastenausgleichs.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Der Gesetzgeber hat die Lastenverteilung dem Bundesversicherungsamt (BVA) als Aufsichtsbehörde übertragen, dessen Nachfolge seit 2020 das Bundesamt für Soziale Sicherung (BSS) angetreten hat. Damit ist ein neutraler Sachwalter mit der Durchführung des Lastenausgleichs betraut. Unter dem Gesichtspunkt fehlender Eigeninteressen sind der Aufsichtsbehörde vergleichbare Aufgaben bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Durchführung des Risikostrukturausgleichs und der Verwaltung des Gesundheitsfonds übertragen worden.

Das BSS erlässt einen rechtsmittelfähigen Bescheid und teilt den ausgleichspflichtigen gewerblichen Berufsgenossenschaften die Zahlbeträge und die Zahlungsadressen mit.

 

Rz. 4

Abs. 2 regelt die erforderlichen Informationspflichten und Fristen zur Durchführung des Lastenausgleichs.

 

Rz. 5

Gemäß Abs. 3 Satz 1 sind die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 jährlich seitens der Aufsichtsbehörde zu überprüfen und nach Maßgabe der dort festgelegten Kriterien bei Bedarf durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) neu festzusetzen (Abs. 3 Satz 2). Die Festsetzung erfolgt durch Rechtsverordnung des BMAS, das die Verordnungsbefugnis auf das BVA übertragen kann (Abs. 3 Satz 3).

 

Rz. 6

Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in Abs. 3 Satz 2 erfolgte durch das BMAS mittels Verordnung zur Neufe...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 181 Durchführung des Ausgleichs
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  (1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 178 durch. 2Zu diesem Zweck ermittelt es die auszugleichenden Beträge und berechnet den Ausgleichsanteil, der auf die einzelne Berufsgenossenschaft ...

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