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Jung, SGB VII § 172 Betriebsmittel

Dr. Richard Wurbs
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2010 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) neu gefasst.

Satz 1 in Abs. 2 wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023 gestrichen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bestimmung regelt die Höhe der Betriebsmittel und konkretisiert § 81 SGB IV für die Unfallversicherungsträger. Die Betriebsmittel dienen ebenso wie die Beitragsvorschüsse gemäß § 164 der Vorfinanzierung des notwendigen Finanzbedarfes für das laufende Kalenderjahr, da die Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung gemäß § 152 Abs. 1 Satz 2 erhoben werden. Danach haben die Beiträge den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres (Umlagejahr) einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 172a) sowie zur Bildung des Verwaltungsvermögens (§ 172c) notwendigen Finanzmittel zu decken.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Abs. 1 orientiert sich an der Ausgestaltung des § 260 SGB V und legt die Verwendung von Betriebsmitteln in Nr. 1 und 2 abschließend fest.

 

Rz. 4

Die vormalige Regelung des Abs. 2 Satz 1 wurde infolge der Ergänzungen zu den allgemeinen Bestimmungen zum Finanzgebaren sämtlicher Sozialversicherungsträger in den §§ 80 ff. SGB IV und insoweit insbesondere im Hinblick auf den dortigen § 81 (Bereitstellung und Verwendung der Betriebsmittel) im SGB VII entbehrlich.

 

Rz. 5

Gemäß der gesetzlichen Definition in § 81 SGB IV umfassen die Betriebsmittel ausschließlich kurzfristig verfügbare Mittel eines Versicherungsträgers. Die Betriebsmittel müssen dementsprechend liquide angelegt werden, um bei Einnahme- und Ausgabeschwankungen kurzfri...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 172 Betriebsmittel
SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 172 Betriebsmittel

  (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden   1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,   2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von ...

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