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Jung, SGB VII § 114 Unfallversicherungsträger

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Norm wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII aufgenommen.

Die Regelungen in § 114 gingen aus § 646 Abs. 1, §§ 653 bis 657, 672, 790 Abs. 1, § 850 Abs. 1 RVO hervor.

Mit Art. 9 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) wurde in Abs. 1 Nr. 3 eine redaktionelle Folgeänderung zur Errichtung der Unfallkasse des Bundes vorgenommen. Daneben wurde Abs. 3 angefügt, da die Unfallkasse des Bundes nunmehr wie alle anderen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Satzungen nach den allgemeinen Regelungen erlässt (vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 38).

Die Anlage 2 zu Abs. 1 Nr. 2 wurde aufgrund von Fusionen und Namensänderungen landwirtschaftlicher Unfallversicherungsträger durch Art. 5 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) angepasst.

Mit Art. 209 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) wurde in Abs. 3 die Neuordnung der Ressorts in den Bundesministerien und die Neubezeichnung der Ministerien nachvollzogen. Neben dem Einvernehmen des Bundesministeriums der Finanzen bedurfte es nunmehr noch des Einvernehmens des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (statt Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung).

Mit Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) wurde innerhalb des Abs. 3 die Nr. 1 um "Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3" erweitert. Diese Erweiterung folgte damit der bisherigen Ausgestaltung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. BT-Drs. 15/3439 S. 7).

Durch Art. 260 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurde die (erneute) Abtrennung des Ressorts "Soziale Sicherung" nachvollzogen. In der Folgezeit war wieder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig.

Mit Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) wurde in Abs. 1 Nr. 2 zur Klarstellung "einschließlich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft" aufgenommen.

In Anlage 2 zu Abs. 1 Nr. 2 wurden durch Art. 3 Nr. 20 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) die Nr. 8 bis 10 wie folgt ersetzt: "8. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland" und "9. Gartenbau-Berufsgenossenschaft".

Durch Art. 5 Nr. 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurde die Aufzählung der gewerblichen Berufsgenossenschaften in der Anlage 1 zu Abs. 1 Nr. 1 aktualisiert.

Durch Art. 3 Nr. 10 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde Abs. 1 Nr. 2 (jetzt: Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) im Hinblick auf die Schaffung eines Bundesträgers, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, neu gefasst. Abs. 1 Satz 2, der angefügt wurde, stellt sicher, dass immer dann, wenn das SGB VII den Begriff "Verbände der Unfallversicherungsträger" verwendet, für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, also der Bundesträger, zuständig ist. Durch Art. 3 Nr. 36 LSV-NOG wurde die Anlage 2 mit Wirkung zum 31.12.2012 aufgehoben.

Durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) wird den Eingliederungen der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse in die zu errichtende Unfallversicherung Bund und Bahn Rechnung getragen und mit Wirkung zum 1.1.2015 (vgl. Art. 17 Abs. 4 BUK-NOG) Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 geändert ("die Unfallversicherung Bund und Bahn,") und Nr. 4 aufgehoben. In Abs. 3 wird eine Folgeänderung vorgenommen.

Durch Art. 6 Nr. 3 BUK-NOG wird die Eingliederung der Unfallkasse Post und Telekom in die zu errichtende (gewerbliche) Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation nachvollzogen; mit Wirkung zum 1.1.2016 (vgl. Art. 17 Abs. 7 BUK-NOG) wird Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 aufgehoben, die Nr. 6 bis 9 werden die Nr. 4 bis 7.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

In Abs. 1 der Vorschrift werden unterschiedliche Träger der gesetzlichen Unfallversicherung benannt.

Für die Gültigkeit von Satzungen, zu denen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Normen des SGB VII ermächtigt sind, setzt Abs. 2 die Genehmigung der Aufsichtsbehörde voraus (Satz 1). Ferner ...

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