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Jung, SGB VII § 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie ersetzt § 640 RVO mit Änderungen zur Begrenzung der Ersatzpflicht und zum Umfang der Verschuldensvoraussetzungen. Abs. 1a wurde eingefügt und Abs. 2 geändert durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) mit Wirkung zum 1.8.2004. Abs. 1a Satz 2 wurde geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung zum 1.1.2009. Durch Art 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB IVÄndG) v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) wurde Abs. 1a Satz 2 mit Wirkung v. 1.1.2009 geändert. Durch Art. 5 Nr. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IVÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde Abs. 1a Satz 2 mit Wirkung v. 17.11.2016 redaktionell geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 regelt die Haftung der nach §§ 104 bis 107 privilegierten Schädiger gegenüber den Sozialversicherungen. Es handelt sich um einen nicht aus dem Recht der Versicherten abgeleiteten originär zivilrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch. Leistungen der Sozialversicherungsträger begründen keinen Schaden. Daher geht es nicht um Schadensersatz (Ricke, in: BeckOGK, SGB VII, § 110 Rz. 5). Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz soll der Schädiger dem Sozialleistungsträger seine Aufwendungen, die er anstelle des Schädigers geleistet hat, ersetzen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es bei einem groben Verschulden des privilegierten Schädigers nicht mehr gerechtfertigt erscheint, den Schädiger auf Kosten der Beitragszahler zur Sozialversicherung von seiner zivilrechtlichen Haftung freizustellen (Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII, § 110 Rz. 3). Für die Unfallversicherung ist zu berücksichtigen, dass die Haftungsprivilegierung des Unternehmers u. a. daraus erwächst, dass er allein die Beiträge zur Unfallversicherung erbringt. Ein Rückgriff ihm gegenüber soll nur dann erfolgen, wenn es unter Berücksichtigung dieses Umstandes angesichts des für den Versicherungsfall ursächlichen Verhaltens nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die finanziellen Folgen des Versicherungsfalls auf die in der Gefahrtarifgemeinschaft zusammengeschlossenen Unternehmer abzuwälzen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 110 Rz. 2 mit Hinweis auf BGH, Urteil v. 12.1.1988, VI ZR 158/87). Neben der Möglichkeit des Schadensausgleichs soll die Vorschrift auch präventive und erzieherische Wirkung entfalten. Durch den drohenden Regress soll der Unternehmer angehalten werden, Versicherungsfälle zu vermeiden. Der Aufwendungsersatzanspruch tritt im Falle der Haftungsbeschränkung nach § 104 an die Stelle des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 3

Abs. 1a ist ebenfalls Präventionsnorm und hat darüber hinaus sanktionierenden Charakter (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 110 Rz. 23). Durch den drohenden Regress bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sollen Unternehmer von Schwarzarbeit ab- und zur Beitragszahlung angehalten werden (krit. zum Strafcharakter und den dadurch entstehenden Anforderungen an eine rechtsstaatliche Ausgestaltung: Leube, SGb 2006 S. 404). Der Einführung des Abs. 1a lag die Überlegung zugrunde, dass die Solidargemeinschaft der redlichen Beitragszahler zur gesetzlichen Unfallversicherung durch Schwarzarbeit zunehmend geschädigt wird. Durch die Entschädigung von Versicherungsfällen, für die keine Beiträge entrichtet wurden, steigen die Beitragssätze. Dafür sollte ein Ausgleich geschaffen werden. Gleichzeitig hat die Norm durch die fehlende Begrenzung des Regresses auf den zivilrechtlichen Anspruch Sanktionscharakter (Hauck/Kranig, SGB VII, § 110 Rz. 23; krit. dazu: Hillmann, in: JurisPK SGB VII, § 110 Rz. 23.1).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Die Vorschrift enthält 2 Regelungskomplexe: Einmal den Regress aller Sozialleistungsträger gegen Schädiger, die nach den §§ 104 bis 107 haftungsprivilegiert sind, aber aufgrund der Schwere ihrer Schuld (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) dem leistungsverpflichteten Sozialleistungsträger zum Schadensersatz verpflichtet sind (Abs. 1 Satz 1 und 3), zum anderen den Regress des Unfallversicherungsträgers gegen den Unternehmer, der Schwarzarbeit erbringt (Abs. 1a). Die Regelungen in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind allgemeiner Natur und sind sowohl auf den Regress nach Abs. 1 Satz 1 als auch auf den nach Abs. 1a anwendbar.

2.1 Regress der Sozialleistungsträger

 

Rz. 5

Die Vorschrift begründet einen originären privatrechtlichen Ersatzanspruch des Trägers der Sozialversicherung, der nicht vom Anspruch des Geschädigten abgeleitet wird (BGH, Urteil v. 11.2.2003, VI ZR 34/02; Hauck/Kranig, SGB VII, § 110 Rz. 1; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 110 Rz. 3; Ricke, in: BeckOGK, SGB VII, § 110 Rz. 5; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 110 Rz. 2.3; Hillmann, in: JurisPK-SGB VII, § 110 Rz. 6; Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 110 Rz. 6). In den Fällen e...

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