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Jung, SGB VII § 108 Bindung der Gerichte / 2 Rechtspraxis

Hans-Peter Jung
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Rz. 4

Arbeitsgerichte und Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die über Schadensersatzansprüche der in §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden haben, sind an die unanfechtbar gewordene Beurteilung des Unfallversicherungsträgers und ggf. des angerufenen Sozialgerichts gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, welche Leistungen zu erbringen sind und welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist. Liegt noch keine die Parteien des Zivilgerichts bindende bzw. noch keine unanfechtbar gewordene Entscheidung des Unfallversicherungsträgers vor, hat das Zivilgericht (ohne Ermessen) sein Verfahren auszusetzen.

2.1 Bindung der Gerichte

 

Rz. 5

Die Norm richtet sich an Arbeitsgerichte und je nach Streitwert an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, soweit sie über den Ersatz von Personenschäden zu entscheiden haben, die im Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung entstanden sind. Bei Streitigkeiten über den Ersatz von Sachschäden gilt die Vorschrift nicht (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 108 Rz. 2). Arbeitsgerichte sind typischerweise zuständig bei Streitigkeiten um Schadensersatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und zwischen Arbeitnehmern untereinander (Hauck/Kranig, SGB VII, § 108 Rz. 4 mit Hinweis auf § 2 Abs. 1 ArbGG). Die Zuständigkeit der Zivilgerichte kommt in allen übrigen Fällen in Betracht, z. B. bei den Ersatzansprüchen nach §§ 110 und 111, für die die Vorschrift gemäß § 112 ebenfalls gilt.

 

Rz. 6

Bindung bedeutet, dass ein Gericht außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit von den Feststellungen des Unfallversicherungsträgers ausgehen muss. Eine Bindung tritt auch ein, wenn die unanfechtbare Entscheidung erst während des Revisionsverfahrens vor dem Zivilgericht vorliegt. Die eintretenden Grenzen der Sachprüfung gelten auch im Revisionsverfahren (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 1...

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