Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jung, SGB VII § 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt

Hans-Peter Jung
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat nach Art. 36 Satz 1 des UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zum 1.1.1997 in Kraft. Durch Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation v. 20.4.2013 (BGBl. I S. 868) erfolgte mit Wirkung zum 1.8.2013 eine redaktionelle Anpassung an das Seearbeitsgesetz.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift erweitert in ihrem Abs. 1 den Versicherungsfall für typische Gefahrensituationen in der See- und Binnenschifffahrt (vgl. Komm. zu § 121 Abs. 3) entsprechend dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 552 Nr. 1 bis 3 RVO [Binnenschiffahrt], § 838 Nr. 1 bis 3 RVO [Seeschiffahrt]). Das Retten oder Bergen von Menschen oder Sachen in § 552 Nr. 4, § 838 Nr. 5 RVO ist als Sonderregelung entbehrlich, weil je nach Fallgestaltung jetzt Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 13a besteht.

Die Spezialvorschrift für die Seeschifffahrt über den Versicherungsschutz bei der Rückbeförderung von Seeleuten, die nun in § 10 Abs. 2 geregelt ist, entspricht dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 838 Nr. 4 RVO; BT-Drs. 13/2204 S. 79 zu § 10).

2 Rechtspraxis

2.1 Normzweck

 

Rz. 3

Die Vorschrift begünstigt die an Bord eines Schiffes Beschäftigten, indem sie den Versicherungsfall des Arbeitsunfalls erweitert. Auch ansonsten als rein private, eigenwirtschaftliche Verrichtungen zu betrachtende Tätigkeiten, die typischen Gefahrensituationen der Schifffahrt ausgesetzt sind – Elementarereignisse wie Sturm oder Hochwasser, die Gefahren im Hafen oder bei Liegeplätzen außerhalb von Häfen sowie die Wasserwege von oder zum Schiff –, werden in den Versicherungsschutz einbezogen. Damit wird berücksichtigt, dass an Bord eines See- oder Binnenschiffes Arbeitsbereich und Privatbereich zusammenfallen. Zudem sollen schifffahrts- und seeschifffahrtstypische Gefahren in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden.

2.2 Geltungsbereich der Unfallversicherung

2.2.1 Sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 4

§ 10 erfasst sowohl die Seeschifffahrt einschließlich der Seefischerei sowie der Küstenschifffahrt als auch die Binnenschifffahrt, weshalb die Unterscheidung (vgl. § 121 Abs. 3) für die Anwendung des § 10 dahinstehen kann.

2.2.2 Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 5

Der erweiterte Versicherungsschutz des § 10 gilt für die Beschäftigten, deren Arbeitsbereich sich an Bord befindet, unabhängig davon, ob es sich um Seeleute oder andere an Bord Tätige handelt (Göttsch, in: Lauterbach, SGB VII, § 10 Rz. 18; Leube, in: Kater/Leube, SGB VII, § 10 Rz. 4; Schmitt, SGB VII, § 10 Rz. 4). Eine Ausdehnung auf Beschäftigte des Schifffahrtsunternehmens in dessen Hilfsbetrieben an Land scheidet nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 28.6.1984, 2 RU 45/83) aus, auch wenn die Beschäftigten zu Lade- oder Wartungsarbeiten an Bord tätig werden. Geschützt ist nicht der besonders gefährliche Arbeitsplatz Hafen, sondern die Notwendigkeit, dass Seeleute das Hafengebiet beim Landgang zwangsläufig zu durchqueren haben.

 

Beispiele:

  • Wird ein Arbeitnehmer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung auf einem Schiff als Helfer beschäftigt, greift der Schutz des § 10.
  • Ein Molenwärter, der mit dem Fahrrad von der Mole ins Wasser stürzt und ertrinkt, ist nicht nach § 10 versichert.

2.2.3 Territorialer Geltungsbereich

 

Rz. 6

Die gesetzliche Unfallversicherung gilt für Seeleute mit Ausnahme der Lotsen, die an Bord von Seeschiffen unter deutscher Flagge beschäftigt sind, wobei der Aufenthalt in fremden Hoheitsgewässern nicht schadet, weil das Schiff als "schwimmender Gebietsteil seines Heimatlandes" gilt (Flaggenstaatsprinzip), § 13 Abs. 1 und 2 SGB IV (vgl. BSG, Urteil v. 25.10.1988, 12 RK 21/87). Die Berechtigung, die deutsche Flagge zu führen, ergibt sich aus dem Flaggenrechtsgesetz.

 

Rz. 7

Deutsche Seeleute, die wegen des häufig gewordenen "Ausflaggens" unter ausländischer Flagge von sog. Billiglohnländern mit geringem sozialen Schutz fahren (Liberia, Zypern, Philippinen etc.), können auf Antrag des Reeders bei der See-Berufsgenossenschaft versichert werden, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB IV erfüllt sind:

  • Einbeziehung in die Beitragspflicht,
  • Unterstellung des Seeschiffes unter die Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die See-Berufsgenossenschaft und
  • kein Widerspruch des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, gegen die Versicherung.
 

Rz. 8

Weil die Entsendungsvorschriften nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ausgeschlossen sind (BSG, Urteil v. 14.1.1991, 2 RU 29/90), besteht aufgrund der Satzungsermächtigung in Satz 2 der Vorschrift nur eine enge Ausnahmeregelung zur Entsendung nach § 56a der Satzungsregelung der See-Berufsgenossenschaft. Durch Art. 3 Nr. 21 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.8.2010 (vgl. BGBl. I S. 1127) wurde mit Wirkung zum 11.8.2010 die Seeberufsgenossenschaft durch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ersetzt.

2.3 Versicherungsschutz für dem Schifffahrtsbetrieb eigentümliche Gefahren

 

Rz. 9

Weil das Schiff zugleich Arbeits-, Aufenthalts- und Wohnstätte für die auf dem Schiff Tätigen ist (§ 41 SeemG – Anspruch auf Unterkunft an Bord) und überdies zumeist ständige Arbeitsbereitschaft besteht, die auch im Rahmentarifvertrag ihren Niederschlag gefund...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BMF: Besteuerungsrecht für Bordpersonal von Schiffen auf hoher See
Schiff auf dem offenen Meer
Bild: Dónal Kennedy @Unsplash

Die deutsche Finanzverwaltung hat ihre jahrzehntelange Auffassung zum Besteuerungsrecht für das Bordpersonal von Schiffen geändert. Schiffe auf hoher See gelten nun für die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht mehr als schwimmende Gebietsteile des Staates, dessen Flagge sie führen.


Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


Jung, SGB VII § 10 Erweiter... / 2.3 Versicherungsschutz für dem Schifffahrtsbetrieb eigentümliche Gefahren
Jung, SGB VII § 10 Erweiter... / 2.3 Versicherungsschutz für dem Schifffahrtsbetrieb eigentümliche Gefahren

  Rz. 9 Weil das Schiff zugleich Arbeits-, Aufenthalts- und Wohnstätte für die auf dem Schiff Tätigen ist (§ 41 SeemG – Anspruch auf Unterkunft an Bord) und überdies zumeist ständige Arbeitsbereitschaft besteht, die auch im Rahmentarifvertrag ihren ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren