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Jung, SGB XII § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung / 2 Rechtspraxis

Dr. Manuela Müller
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Rz. 3

Voraussetzung für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung ist zunächst, dass der Antragsteller leistungsberechtigt i. S. v. § 19 Abs. 2 i. V. m. § 41 ist (vgl. die Komm. dort). Nach dem in Abs. 1 enthaltenen Grundsatz richtet sich die Anerkennung von Bedarfen sodann grundsätzlich nach den entsprechenden Vorschriften im Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels (§§ 35, 35a und 36) sowie nach § 42 Nr. 4b (Unterbringung in einer stationären Einrichtung), soweit sich aus den Abs. 2 bis 7 keine Abweichungen und Ergänzungen in Form von Regelungen für besondere Wohnsituationen ergeben.

 

Rz. 4

Abs. 2 enthält eine Definition von Wohnung und anderen Wohnformen, auf der die speziellen Regelungen für die Anerkennung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf in den Abs. 3 bis 7 aufbauen (BT-Drs. 18/9984 und BT-Drs. 18/9522).

Die Definition einer Wohnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist in Abs. 2 Satz 2 enthalten und übernimmt die in unterschiedlichen Rechtsbereichen übliche Abgrenzung, wonach eine Wohnung eine abgeschlossene räumliche Einheit darstellt, die zumindest die wesentlichen für eine eigenständige Haushalts- und damit auch Lebensführung bestimmten und geeigneten Ausstattungen, Vorrichtungen und Einrichtungen beinhaltet. Eine Wohnung im Sinne der Vorschrift stellt auch eine selbstgenutzte Wohnimmobilie (Eigenheim) dar. Die für Wohnungen als Bedarf zu berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in besonderen Konstellationen von Mehrpersonenhaushalten enthalten die Abs. 3 und 4.

 

Rz. 4a

Durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist Satz 1 Nr. 2 geändert worden. Nunmehr ist dort der persönliche W...

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SGB XII - Sozialhilfe / § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung
SGB XII - Sozialhilfe / § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung

  (1)[2] 1Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. 2§ 35 ...

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