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Jung, SGB XII § 35a Aufwendungen für Instandhaltung und ... / 2.3.3 Direktzahlung bei Gefahr zweckwidriger Verwendung (Satz 2 und 3)

Dr. Barbara Kniesel
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Rz. 56

Gemäß Satz 2 sollen Direktzahlungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.

Hintergrund der Regelung ist die missliche, in der Praxis aber nicht selten vorkommende Situation, dass leistungsberechtigte Personen die ihnen zur Deckung ihrer Unterkunfts- und Heizkosten zur Verfügung gestellten Leistungen nicht zweckentsprechend verwenden. Problematisch ist die zweckwidrige Mittelverwendung deshalb, weil der Unterkunftsbedarf nicht (rückwirkend) dadurch entfällt, dass Leistungsberechtigte bei wirksamer, nicht dauerhaft gestundeter Mietzinsforderung die bewilligten Leistungen anderweitig verbrauchen (Berlit, info also 2014, 252 unter Hinweis auf LSG Bayern, Urteil v. 14.5.2014, L 11 AS 261/12 Rz. 21 ff.). Auch eine offensichtlich unwirksame Mietminderung lässt die Mietzinsforderung des Vermieters unberührt (LSG Bayern, Urteil v. 14.6.2014, L 11 AS 828/13 Rz. 32 f.; Berlit, a. a. O.).

Die Vorschrift trägt dem Schutz des Betroffenen vor Wohnungslosigkeit sowie dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Doppelzahlungen an Vermieter und andere Empfangsberechtigte Rechnung, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht zweckentsprechend verwendet werden und daraus resultierend Wohnungslosigkeit des Betroffenen droht (BT-Drs., a. a. O., S. 98 f.). Darüber hinaus soll das Grundrecht der leistungsberechtigten Person auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt werden (BT-Drs., a. a. O., S. 98).

 

Rz. 57

Da es sich bei der Direktzahlung um einen nicht unerheblichen Eingriff in die Selbständigkeit der Lebensführung handelt, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die berechtigte Person die ihr zur Verfügung...

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