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Jung, SGB XII § 35a Aufwendungen für Instandhaltung und ... / 2.2.2.1. Zustimmung zum Wohnungswechsel (Abs. 2 Satz 2)

Dr. Barbara Kniesel
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Rz. 19

Nach Satz 2 sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft nur in Höhe angemessener Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige Sozialhilfeträger am Ort der neuen Unterkunft hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.

 

Rz. 20

Bezüglich der Angemessenheit der Aufwendungen wird auf die Kommentierung zu § 35 verwiesen.

 

Rz. 21

Die Anerkennung unangemessener Bedarfe setzt nach Satz 2 die vorherige Zustimmung des zuständigen Sozialhilfeträgers voraus. Ohne eine solche Zustimmung werden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung also nur in Höhe angemessener Aufwendungen als Bedarf anerkannt.

 

Rz. 22

Der in Abs. 2 Satz 2 verwendete Begriff der "Zustimmung" hat keine andere rechtliche Bedeutung als eine Zusicherung i. S. v. § 34 Abs. 1 SGB X, wie sie der Gesetzgeber in der Parallelvorschrift des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II rechtstechnisch zutreffend formuliert hat. Abs. 2 Satz 2 konkretisiert den Inhalt einer möglichen Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X (BSG, Urteil v. 17.12.2014, B 8 SO 15/13 Rz. 10 zu § 35 Abs. 2 Satz 5 und 6 a. F.). Gemeint ist mit der Zustimmung die rechtlich verbindliche Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Unterkunfts- und Heizkosten (so schon BSG, a. a. O., Rz. 12 zu § 35 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB XII a. F.).

Dass der Gesetzgeber in dem zum 1.1.2023 neu eingefügten Abs. 2 Satz 4, der die Anerkennung unangemessener Aufwendungen innerhalb der Karenzzeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 regelt, den rechtstechnisch zutreffenden Begriff der Zusicherung verwendet hat ("zugesichert hat"), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für eine unterschiedliche Auslegung der Begriffe "Zustimmung" in Abs. 2 Satz 2 und "Zusicherung" in Abs. 2 Satz 4 gibt die Gesetzesbegründung nichts her. Eine solche Differenzie...

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