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Jung, SGB XII § 35a Aufwendungen für Instandhaltung und ... / 2.2.1. Mitteilungspflicht bei Wohnungswechsel (Abs. 2 Satz 1)

Dr. Barbara Kniesel
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Rz. 13

Nach Abs. 2 Satz 1 haben leistungsberechtigte Personen vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Damit bekommt der Träger die Möglichkeit, vorab eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die neuen Kosten der Unterkunft angemessen sind. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass der Berechtigte bei einem Wohnungswechsel einer Unterdeckung ausgesetzt wird.

 

Rz. 14

Mitteilungspflichtig sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut "Leistungsberechtigte", also Personen, die bereits vor dem Umzug im Leistungsbezug stehen, nicht hingegen solche, die erst durch den beabsichtigten Umzug leistungspflichtig werden (BSG, Urteil v. 30.8.2010, B 4 AS 10/10 R Rz. 18 zu § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F.).

 

Rz. 15

Adressat der Mitteilungspflicht ist der für den neuen Wohnort zuständige Träger der Sozialhilfe. Allein dieser kann verlässlich beurteilen, ob die Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in seinem Zuständigkeitsgebiet angemessen sind.

 

Rz. 16

Zu den nach § 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 mitteilungspflichtigen Umständen gehören vor allem Größe und Beschaffenheit der neuen Unterkunft sowie die anfallenden laufenden Aufwendungen (Kaltmiete, kalte Betriebskosten, Heizkosten), ferner die Anzahl etwaiger Mitbewohner sowie Umstände, die ggf. einen besonderen Wohnraumbedarf begründen (z. B. Nutzung eines Rollstuhls).

 

Rz. 17

Eine Verletzung der Mitteilungspflicht führt nicht dazu, dass keine Leistungen für die neue Unterkunft zu gewähren sind. Die Regelung hat keinen Sanktionscharakter; ihr kommt lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion zu, damit die leistungsberechtigte Person rechtzeitig vor ihrer Entscheidung darüber informiert wird, ob bzw. ggf....

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