Rz. 92
Bis zum 1.1.2011 befand sich die Regelung nahezu wortlautgleich in § 28 Abs. 5. a. F. Sie ist inhaltsgleich mit § 3 Abs. 3 der Verordnung zu § 22 BSHG. Die Übernahme in das SGB XII erfolgte aus systematischen Gründen im Zusammenhang mit der Neukonzeption der Regelsätze (BT-Drs. 15/1514 S. 59). Bis zum 31.12.2016 war sie Gegenstand von Abs. 4 Satz 3, dessen Regelungsinhalt sich seitdem - als Folgeänderung der Neufassung des Abs. 4 - in dem neuen Abs. 5 findet (BT-Drs. 18/9984 S. 90).
Rz. 93
Es handelt sich dabei im Grunde um einen besonders geregelten Anwendungsfall des Abs. 4 Satz 1 Nr. 2. Denn die durch die Unterbringung in der anderen Familie oder bei der anderen Person entstehenden tatsächlichen Mehrkosten sollen durch die Regelung abgegolten werden. Dies ist im Ergebnis nichts anderes als eine Regelsatzerhöhung aufgrund eines abweichenden erhöhten Bedarfs.
Rz. 94
Als Bedarf ist dabei grundsätzlich alles zu berücksichtigen, was der Untergebrachte zum notwendigen Lebensunterhalt (vgl. Rz. 6) benötigt. Allerdings steht die Übernahme der tatsächlich entstehenden Kosten, ähnlich wie bei Abs. 1 Satz 2, unter dem Vorbehalt der Angemessenheit. Je nach Näheverhältnis zu der untergebrachten Person kann ggf. auch eine Vermutung der Bedarfsdeckung (§ 39) in Betracht zu ziehen sein (vgl. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 6. EL 2023, 27a Rz. 77).
Rz. 95
In der Praxis hat sich jedoch wegen der mit der tatsächlichen Ermittlung der Mehrbedarfe verbundenen Schwierigkeiten und des Aufwandes eine Abgeltung des zusätzlichen Bedarfes durch pauschale Erhöhungen des Regelsatzes durchgesetzt, was von der Rechtsprechung gebilligt wurde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.3.1983, 8 A 313/82; VG Düsseldorf, Urteil v. 4.5.1998, 19 K 2531/95; VG Ansbach, Urteil v. 31.1.2002,...