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Jung, SGB XII § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COV ... / 2.3 Unterkunfts- und Heizkosten

Hans-Peter Jung
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Rz. 5

Abs. 3 Satz 1 normiert eine unwiderlegbare Fiktion. Danach gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung innerhalb von Bewilligungszeiträumen, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2020 beginnen, für die Dauer von 6 Monaten als angemessen. Von den im Gesetzeswortlaut genannten Vorschriften wird insoweit abgewichen. Die Regelung gilt für Erst- und Wiederbewilligungen.

Abs. 3 Satz 2 betrifft die Fälle, in denen bereits vor dem 1.3.2020 ein Kostensenkungsverfahren in Gang gesetzt wurde und der jeweilige Leistungsempfänger bereits zur Kostensenkung aufgefordert wurde, weil die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen. In diesen Fällen wird der Lauf der 6-Monats-Frist nach § 35 Abs. 2 Satz 2 gehemmt. Die restliche Frist läuft erst nach dem 30.6.2020 und nach Wegfall der Fiktion weiter; sie beginnt nicht von neuem. Dies bedeutet, bei einer Weiterbewilligung innerhalb des Zeitraums vom 1.3.2020 bis zum 30.06.2020 gilt die Fiktion nach Abs. 3 Satz 1. Erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist nach Abs. 3 Satz läuft die restliche Frist nach § 35 Abs. 2 Satz 2. Bei einer Erstbewilligung innerhalb des Zeitraums vom 1.3. bis zum 30.6.2020 muss zuerst der Ablauf der 6-Monats-Frist abgewartet werden. Erst dann darf der Leistungsträger den Leistungsempfänger zur Kostensenkung auffordern mit der Folge, dass erst dann die 6-monatige Frist nach § 35 Abs. 2 Satz 2 beginnt.

Nach Abs. 3 Satz 3 gilt die Fiktion nach Abs. 3 Satz 1 nicht, wenn die Kosten der Unterkunft und/oder der Heizung bereits während des vorangegangenen Bewilligungszeitraums vor dem 1.3.2020 auf das angemessene Maß abgesenkt worden waren und lediglich weiterzubewilligen sind. Mithin greift Abs. 3 Satz 3 dann nicht, wenn im vorangegangenen Bewi...

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