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Jung, SGB VIII § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe

Hans-Peter Jung
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 21 BKiSchG v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) mit Wirkung zum 1.1.2012 in das SGB VIII eingeführt. Sie wurde zuletzt durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen v. 3.4.2025 (BGBl. I Nr. 107) mit Wirkung zum 1.7.2025 geändert.

 

Rz. 2

§ 79a gestaltet den Auftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, im Rahmen seiner Gesamtverantwortung neben der Bereitstellung der erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen (§ 79 Abs. 2 Nr. 1) auch eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung abzusichern (§ 79 Abs. 2 Nr. 2), näher aus. Die vom Gesetzgeber geforderte kontinuierliche Qualitätsentwicklung hat für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe 2 Komponenten: zum einen die Weiterentwicklung, Anwendung und regelmäßige Überprüfung der Grundsätze und Maßstäbe, zum anderen die Umsetzung der geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung. Mit der Formulierung "weiterentwickeln" setzt der Gesetzgeber voraus, dass derartige Grundsätze und Maßstäbe sowie geeignete Maßnahmen zu deren Gewährleistung beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe aufgrund der bestehenden Gesamtverantwortung bereits vorhanden sind. Darüber hinaus machen die Umsetzungsschritte "anwenden" und "regelmäßig überprüfen" deutlich, dass dies ein ständiger Prozess ist, die Erkenntnisse aus einer regelmäßigen Überprüfung wiederum in die Phase der Weiterentwicklung einfließen.

2 Rechtspraxis

2.1 Anwendungsbereich der kontinuierlichen Qualitätsentwicklung

 

Rz. 3

Die Weiterentwicklung von Grundsätzen und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie die Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung beziehen sich auf folgende Bereiche:

  • die Gewährung und Erbringung von Leistungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), dies umfasst primär den gesamten Leistungskatalog des SGB VIII;
  • die Erfüllung anderer Aufgaben (Abs. 1 Satz 1 Nr. ...

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