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Jung, SGB VIII § 74 Förderung der freien Jugendhilfe

Hans-Peter Jung
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1 Allgemeines

1.1 Funktion und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 74 hat eine Dreifachfunktion:

  • Er konkretisiert den Förderungsauftrag der öffentlichen Jugendhilfe zugunsten der freien Jugendhilfe gemäß § 4 Abs. 3
  • Er schafft damit die Voraussetzungen dafür, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe (partnerschaftliche Zusammenarbeit und Nachrang) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 nicht als programmatische Aussagen leer laufen, sondern gelebtes Recht bleiben.
  • Er gewährleistet auf diese Weise zugleich das Ziel der Trägerpluralität des § 3 Abs. 1.
 

Rz. 2

In der Praxis handelte es sich lange Zeit um eine der zentralen Vorschriften des Finanzierungsrechts der Einrichtungen der freien Jugendhilfe. In dieser Bedeutung wurde § 74 jedoch durch die speziellen Regelungen der §§ 78a bis g zwischenzeitlich abgelöst (vgl. Trenczek, ZKJ 2010 S. 142, 146), dies vor allem aufgrund der schwierigen Finanzlage öffentlicher Haushalte und der damit einhergehenden Einschränkung staatlicher Zuwendungen.

1.2 Systematische Einordnung

 

Rz. 3

§ 74 gehört zum 2. Abschnitt des 5. Kapitels des SGB VIII, das die institutionelle Ordnung der Jugendhilfe regelt. Während der 1. Abschnitt sich mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe befasst, ordnet der 2. Abschnitt die gesellschaftliche Mitwirkung durch ehrenamtliche Tätigkeit einerseits (§ 73) und freie Jugendhilfe andererseits (§§ 74 bis 78). Die dafür in §§ 3 f. gelegten Grundlagen des Verhältnisses und namentlich der Förderungsauftrag des § 4 Abs. 3 werden in § 74 durch bestimmte Rechtspflichten konkretisiert. Bei ihrer Auslegung sind daher die Wertungen des 1. Kapitels, namentlich die Trägervielfalt des § 3, das Leitbild der partnerschaftlichen Zusammenarbeit des § 4 Abs. 1, der Subsidiaritätsgrundsatz des § 4 Abs. 2 und das die Trägervielfalt bedingende Wunsch- und Wahlrecht der Leistun...

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