0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 37a ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit 10.6.2021 in Kraft.
Durch die pauschale Neuregelung durch Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 ein neuer § 37a in das SGB VIII eingeführt, dessen Regelungen allerdings nicht neu sind, sondern insoweit § 37 Abs. 2 a. F. entsprechen (vgl. auch: BR-Drs. 5/21 S. 86 = BT-Drs. 19/26107 S. 89). Die Vorschrift ist durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) unverändert geblieben (BT-Drs. 19/28870 S. 37).
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Norm
Rz. 2
Die Struktur der Vorschrift: Satz 1 erfasst ganz allgemein den Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung. Der Anspruch korrespondiert mit dem Anspruch der Eltern auf Anspruch auf Beratung und Unterstützung nach § 37 Abs. 1 Satz 1. Satz 2 stellt den Verzicht auf die Anspruchsvoraussetzungen der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe auf und lässt auch die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 nicht zur Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf Beratung und Unterstützung werden. Satz 3 stellt die ortsnahe Beratung und Unterstützung sicher. Satz 4 regelt einen Kostenerstattungsanspruch, einschließlich der Verwaltungskosten bei Amtshilfe. Satz 5 schließlich gibt den Anspruch auf Beratung und Unterstützung grundsätzlich auch bei Zusammenschlüsse von Pflegepersonen.
1.2 Normzweck
Rz. 3
Der Sinn der Regelung korrespondiert mit dem Sinn und Zweck des Anspruchs der Eltern auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind nach § 37 Abs. 1 und zielt – in einer ers...