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Jung, SGB VII § 136a Unternehmernummer

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Art. 7 Nr. 18 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 eingeführt. Durch Art. 8 Nr. 7 Buchst. a des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wird zum 1.1.2024 in Abs. 1 Satz 5 ein Halbsatz eingefügt. Durch Art. 13 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG) v. 28.3.2021 (BGBl. I S. 591) soll in Abs. 3 Satz 1 ein Halbsatz eingefügt werden mit Wirkung ab dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen. 

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nachdem nach Maßgabe von § 224 die Mitgliedsnummern der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. automatisiert auf die neue Unternehmernummer umgestellt wurden, wird zum 1.1.2023 die Unternehmernummer als einheitliches elektronisch verarbeitbares Kennzeichen für die Unternehmer und ihre Unternehmen geschaffen.

Dadurch wird ermöglicht, ein Unternehmen einem Unternehmer eindeutig zuzuordnen, den Datenaustausch bei Überschneidungen der Zuständigkeit auch zwischen den Berufsgenossenschaften zu erleichtern und Datenübermittlungen einfacher auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Wie in allen anderen Übermittlungsverfahren der Sozialversicherung üblich, werden das genauere Verfahren und die zu übermittelnden Daten sowie der Aufbau der Datensätze in Grundsätzen geregelt, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind. Dadurch wird eine einheitliche Verfahrensweise durch alle Beteiligten sichergestellt. Die Speicherung erfolgt wie schon bisher für die Mitgliedsnummer in der Stammdatendatei nach § 101 SGB IV. Die gesetzliche Normierung der Unternehmernummer begleitet rechtlich die Fortentwicklung der bestehenden Mitgliedsnummer in eine elektronisch prüfbare Form für alle Berufsgenossenschaften. Diese Umstellung findet zurzeit schon schrittweise statt. Mitgliedsnummern, die zum 1.1.2023 noch in die Unternehmernummerndatei überführt werden müssen, werden vollautomatisch umgestellt. Der Aufbau der Unternehmernummerndatei ist ein Bestandteil einer umfassenden Anpassung des Nummernsystems in der Sozialversicherung mit dem Ziel, die sehr differenzierten Unternehmensstrukturen erfassen zu können. Dazu gehört die Neuordnung der Betriebs- und Absendernummer (6. SGB IV ÄndG), die Neuordnung der Unternehmernummer mit diesem Gesetz und die beabsichtigte Zusammenführung der beiden Dateien zu einer gemeinsamen Datei mit einem weiteren Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 19/17586 S. 108 f.).

Es handelt sich um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

 

Rz. 3

Zur Umsetzung der Anforderungen aus dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) wird durch das 8. SGB IV ÄndG mit Wirkung zum 1.1.2024 Abs. 1 Satz 5 ergänzt, wonach die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten, "einschließlich aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsnummern" in einem zentralen Dateisystem bei der DGUV e. V. gespeichert werden. Damit wird gesetzlich normiert, dass das Datum "Betriebsnummer" in der zentralen Unternehmerdatei nach § 136a gespeichert werden darf, damit die Bunesagentur für Arbeit die zusammen gespeicherte Information aus Unternehmer- und Betriebsnummer mit dem Datensatz Betriebsdaten Export (DSBT) an die DGUV übermitteln darf (BT-DRS 20/3900 S. 105). Durch Art. 13 des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) soll zukünftig von dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen, in Abs. 3 Satz 1 auch die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz zu den zu übermittelnden Daten gehören, die in das zentrale Verzeichnis der Unternehmerdaten der DGUV aufgenommen werden (BT-Drs. 19/24226 S. 87).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Abs. 1 stellt klar, dass die Unternehmernummer bei Aufnahme des Unternehmens vergeben wird und nimmt auf § 192 Abs. 1 Bezug. Dort ist die Pflicht der Unternehmer normiert, binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger die Art und den Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten, den ...

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