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I. Bestimmung der Darstellungswährung

Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
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Tz. 98

Stand: EL 54 – ET: 10/2024

Grundsätzlich kann ein Unternehmen seinen Abschluss in jeder beliebigen Währung (oder Währungen) veröffentlichen (IAS 21.19 und IAS 21.38). Die Auswahl der Darstellungswährung steht im Gegensatz zur Bestimmung der funktionalen Währung daher gem. IAS 21 grundsätzlich im Ermessen des Unternehmens. Als Begründung für die Aufnahme dieser Regelung in IAS 21 werden die folgenden Argumente angeführt (vgl. IAS 21.BC10ff.):

1) Verschiedene Stellungnahmen zum Exposure Draft zu IAS 21 forderten im Konzernabschluss als Darstellungswährung die funktionale Währung von maßgeblichen, in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (substantive entities). Dem wurde entgegengehalten, dass in Konzernen, die ausländische Geschäftsbetriebe mit vielen verschiedenen funktionalen Währungen umfassen, die Ermittlung der Darstellungswährung im Einzelfall schwierig ist und offenbleibt, weshalb eine funktionale Währung gegenüber einer anderen bevorzugt werden sollte.
2) Des Weiteren wurde die Auffassung vertreten, dass als Darstellungswährung die Währung zu verwenden ist, die die Unternehmensleitung im Rahmen der Finanzplanung und im Controlling verwendet. Dagegen spricht, dass in Konzernen teilweise nicht nur eine, sondern verschiedene Währungen im internen Berichtswesen verwendet werden.
3) Die Darstellungswährung ist in der Praxis häufig durch regulatorische Vorgaben eingeschränkt. Erstellt zB ein deutsches Unternehmen einen Konzernabschluss gem. § 315a HGB oder einen IFRS-Einzelabschluss gem. § 325 Abs. 2a HGB, so sind diese Abschlüsse zwingend in Euro aufzustellen (vgl. §§ 315a, § 325 Abs. 2a iVm. § 244 HGB, im Einzelnen vgl. hierzu Tz. 41). Um zu vermeiden, dass hiervon betroffene Unternehmen zwei separate Abschlüsse zu erstellen haben (einen, der in Überstimmung m...

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