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c. Festpreisvereinbarungen

Gregor A. Bartle, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Otto H. Jacobs
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Tz. 104

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Nach IAS 2.31 ist der Zweck der zu bewertenden Güter in die Schätzung mit einzubeziehen (vgl. Tz. 25f.). Die Zweckgebundenheit wirkt sich insb. auf die Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (vgl. Tz. 99ff.) und von Vorratsgegenständen, die Gegenstand von Festpreisvereinbarungen sind, aus. Bei Festpreisvereinbarungen gilt der vereinbarte Kontraktpreis als Nettoveräußerungswert. Umfasst der auf Lager befindliche Bestand an Vorräten eine größere Menge als in der Festpreisvereinbarung festgelegt, stellt für diesen Überschuss der allgemeine Verkaufspreis die maßgebende Größe dar. Insoweit gelten für diese Überbestände die allgemeinen Grundsätze zur Ermittlung des Nettoveräußerungswertes (vgl. Tz. 29). Für die Ermittlung des Nettoveräußerungswertes bei Festpreisvereinbarungen wird innerhalb des IAS 2 lediglich festgelegt, welcher Wert die Ausgangsgröße darstellt, um für schwebende Absatz- oder Beschaffungsgeschäfte eine verlustfreie Bewertung durchzuführen. Nicht behandelt werden dagegen drohende Verluste aus diesen Geschäften. Diese sind Gegenstand des IAS 37 (vgl. dazu IFRS-Komm., Teil B, IAS 37).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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