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c. Berücksichtigung gemeinschaftlicher Vermögenswerte bei der Bestimmung des Buchwerts einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Thomas Krolak
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Tz. 99

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Gemeinschaftliche Vermögenswerte sind in IAS 36.6 definiert als Vermögenswerte, außer dem Geschäfts- oder Firmenwert, die zu den künftigen Mittelzuflüssen und -abflüssen sowohl der zu prüfenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit als auch anderer zahlungsmittelgenerierender Einheiten beitragen. Das Hauptkriterium gemeinschaftlicher Vermögenswerte besteht darin, dass sie keine Mittelzuflüsse erzeugen, die unabhängig von anderen Vermögenswerten oder Gruppen von Vermögenswerten sind, und dass ihr Buchwert nicht vollständig der zu prüfenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit zugeordnet werden kann (IAS 36.100). Als typische Beispiele für gemeinschaftliche Vermögenswerte werden in IAS 36.100 ein Hauptverwaltungsgebäude, die zentrale EDV-Ausrüstung und ein Forschungszentrum genannt.

 

Tz. 100

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Da gemeinschaftliche Vermögenswerte keine gesonderten Mittelzuflüsse erzeugen, kann der erzielbare Betrag eines gemeinschaftlichen Vermögenswerts nur bestimmt werden, sofern die Unternehmensleitung den Verkauf des Vermögenswerts beschlossen hat (IAS 36.101). Wenn das Unternehmen den gemeinschaftlichen Vermögenswert hingegen weiterhin nutzen möchte und ein in IAS 36.12 oder 36.14 genannter Anhaltspunkt oder ein anderer Anhaltspunkt (IAS 36.13) für eine Wertminderung des gemeinschaftlichen Vermögenswerts vorliegt, hat das Unternehmen den erzielbaren Betrag für die zahlungsmittelgenerierende Einheit zu bestimmen, zu der der gemeinschaftliche Vermögenswert gehört und diesen Betrag mit dem Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit einschließlich des Buchwerts des gemeinschaftlichen Vermögenswerts zu vergleichen (IAS 36.101). Das genaue Vorgehen richtet sich gem. IAS 36.102 danach, ob die gemeinschaftlichen Vermögenswerte anteilig oder vollständig einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit auf einer angemessenen und stetigen Basis zugeordnet werden können oder nicht:

  • Ist Ersteres der Fall, wird der erzielbare Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit mit deren Buchwert nach vollständiger oder anteiliger Zuordnung des gemeinschaftlichen Vermögenswerts verglichen (IAS 36.102(a)). Wenn der Buchwert dieser zahlungsmittelgenerierenden Einheit einschließlich des zugeordneten Buchwerts des gemeinschaftlichen Vermögenswerts den erzielbaren Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit übersteigt, ist keine Wertminderung erforderlich und der Wertminderungstest ist beendet. Ist der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit einschließlich des Buchwerts des gemeinschaftlichen Vermögenswerts indes größer als der entsprechende erzielbare Betrag muss eine entsprechende Wertminderung erfasst werden ("Bottum-up"-Test).
  • Für den Fall, dass gemeinschaftliche Vermögenswerte einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit nicht auf einer vernünftigen und stetigen Basis zugeordnet werden können, wird der erzielbare Betrag einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit mit deren Buchwert ohne Hinzurechnung des gemeinschaftlichen Vermögenswerts verglichen (IAS 36.102(b)–(i)). Zugleich muss aber die nächstgrößere zahlungsmittelgenerierende Einheit bestimmt werden, welcher der gemeinschaftliche Vermögenswert anteilig oder vollständig zugeordnet werden kann (IAS 36.102(b)–(ii)). Diese zahlungsmittelgenerierende Einheit ist dann im sog. "Top-down"-Test auf eine Wertminderung zu prüfen (IAS 36.102(b)–(iii)).

 

Tz. 101

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Bei der Zurechnung des Wertminderungsaufwands auf die einzelnen Vermögenswerte besteht kein wesentlicher Unterschied zur Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts. Nach IAS 36.104 ist ein ermittelter Wertminderungsaufwand zunächst vollständig auf den Geschäfts- oder Firmenwert zu verrechnen und nur der darüber hinausgehende Betrag proportional auf die anderen Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit zu verteilen, wobei der gemeinschaftliche Vermögenswert wie ein normaler Vermögenswert behandelt wird (vgl. Tz. 106, 108). Bei der Zuordnung des Wertminderungsaufwands zu den einzelnen Vermögenswerten darf der Buchwert eines einzelnen Vermögenswerts grundsätzlich nicht unter seinen beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten, seinen Nutzungswert oder null herabgesetzt werden (IAS 36.105). Wird bei keinem der Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit eine der drei Untergrenzen unterschritten, ist die Verrechnung des Wertminderungsaufwands beendet. Wenn bei irgendeinem Vermögenswert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit eine der drei Untergrenzen unterschritten wird, hat das Unternehmen den Betrag des Wertminderungsaufwands, der andernfalls diesem Vermögenswert zugeordnet worden wäre, anteilig den anderen Vermögenswerten der zahlungsmittelgenerierenden Einheit zuzuordnen (IAS 36.105).

 

Tz. 102

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

In den Illustrative Examples des Standards wird die Anwendung des Wertminderungstests bei Vorhandensein gemeinschaftlicher Vermögenswerte am Beispiel des Unternehmens M erläutert, das über die drei zahlungsmittelge...

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